Zwischen wem wirkt ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot?
betrifft Grundeigentümer, Angehörige, Erben, Käufer
Es kommt allein auf das Verhältnis zwischen dem Belasteten und dem Begünstigten an. Nur wenn zwischen ihnen ein nahes Angehörigenverhältnis besteht und das Verbot eingetragen ist, wirkt es auch gegenüber anderen. Dieses Angehörigenverhältnis ist Voraussetzung für die Eintragung. Auf Stiefkinder wird der Kreis der Begünstigten sinngemäß ausgedehnt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 20.07.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Bei der Auslegung des § 364c ABGB kommt es nur auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot Belasteten und Begünstigten an (Verschwägerte).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das in § 364c Abs 2 ABGB normierte Angehörigenverhältnis ist Eintragungsvoraussetzung für ein entsprechendes Veräußerungs- und Belastungsverbot.OGH 5 Ob 165/11t, 07.10.2011
- Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt.OGH 5 Ob 104/98z, 21.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011957 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 93/21v, 20.07.2021, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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