Wirkt ein Belastungsverbot zwischen Stiefeltern und Stiefkind gegen Dritte?
günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Stiefkinder, Stiefeltern, Liegenschaftseigentümer, Erben
Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt gegen Dritte nur zwischen den im Gesetz aufgezählten nahen Angehörigen. Stiefkinder zählen nicht dazu, außer sie sind zugleich Pflegekinder. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Ehe, die die Verschwägerung begründet hat, beendet ist; dasselbe gilt umgekehrt für die Stiefmutter.
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Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers.OGH 2 Ob 34/15m, 16.12.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130578 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 143/17s, 21.12.2017
Im Gesetz
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