Zum Inhalt springen

Kann ich ein Verkaufsverbot zugunsten jeder beliebigen Person vereinbaren?

günstig für Verbotsberechtigter betrifft Liegenschaftseigentümer, Angehörige, Übergeber, Kinder
Vereinbaren können Sie ein solches Verbot mit jedem, auch mit Geschwistern oder Fremden. Ins Grundbuch eingetragen werden kann es aber nur zugunsten bestimmter naher Angehöriger. Erst die Eintragung wirkt gegenüber Dritten; ohne sie gilt das Verbot nur zwischen Ihnen beiden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. Das Bestehen eines der in § 364c Satz 2 ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnisse ist (hier: Ehegattenverhältnis) bloß Voraussetzung dafür, dass das schon bestehende obligatorische Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann und sodann als Folge der Eintragung gewisse Drittwirkungen entfaltet. (hier: Die Heiratsurkunde ist hier keine Urkunde aufgrund der die Eintragung eines Rechtes erfolgt, sondern bloß Voraussetzung dafür, dass ein schon bestehendes Rechtsverhältnis in das Grundbuch eingetragen werden darf.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Übertragbarkeit des Veräußerungsverbots
Eigentum und Grundbuch · Angehörigenkreis beim Belastungsverbot
Eigentum und Grundbuch · Belastungs- und Veräußerungsverbot
Eigentum und Grundbuch · Zeitpunkt für das Naheverhältnis beim Verbot
Eigentum und Grundbuch · Zweck des Veräußerungsverbots