Kann ich gegen jeden Eingriff in mein Eigentum klagen?
günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Nachbarn
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (60 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
§ 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier aber Anschluss des (Wohn-)Gebäudes an diese Kanalleitung und die Zuleitung dessen Abwassers ausschließlich auf und über die Liegenschaft der Beklagten. Durch die Herstellung eines Anschlusses auf der Liegenschaft der Beklagten allein wird noch nicht in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch gebührt bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre und ist auf die Entfernung der Störungsstelle gerichtet.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Das auf § 523 ABGB gestützte Klagebegehren kann auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, also (auch) auf Beseitigung gerichtet sein.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier: Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. Unzulässige Erweiterung der (vereinbarten) Servitut durch nunmehrige Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude gegenüber der „Hofentwässerung“ des vormaligen „Gartenhauses“ durch das Abfließen von Regenwasser durch ein offenes Rohr in die damalige Grube.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier: Schlichtes Miteigentum bzw Wohnungseigentum in Vorbereitung.OGH 8 Ob 93/19p, 18.11.2019
- Hier: Zur Differenzierung zwischen der Reichweite eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs auf Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB und jener des eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruchs nach § 523 ABGB.OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016
- Auch der Eintrag eines (absolut) nichtigen Pfandrechts ist ein unberechtigter Eingriff ins Eigentumsrecht. Der Eigentümer ist daher unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu § 523 ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken.OGH 6 Ob 29/11z, 14.09.2011
- Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert.OGH 6 Ob 140/05i, 14.07.2005
- Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Das Klagebegehren kann auf die Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die Unterlassung künftiger Störungen und auf Schadenersatz gerichtet sein.OGH 8 Ob 51/03p, 26.02.2004
- Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut.OGH 6 Ob 209/00d, 15.03.2001
- Die Eigentumsfreiheitsklage kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden unberechtigten, nicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden.OGH 1 Ob 296/98f, 23.03.1999
- Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.OGH 5 Ob 2036/96i, 30.04.1996
- Die Klage nach § 523 steht also gegenüber jedem zu, der unbefugterweise eingreift, mag er nun irgendein Recht hiezu behaupten oder nicht.OGH 10 Ob 506/95, 14.03.1995
- Auf Unterlassung weiterer Störungen beziehungsweise auf Beseitigung der störenden Anlagen kann mit Erfolg nur in Anspruch genommen werden, wer unbefugtermaßen - demnach rechtswidrig - in die Rechte des Klägers eingreift.OGH 1 Ob 24/91, 18.09.1991
- Das materielle Recht des Eigentümers, andere von der Sachbenützung auszuschließen, folgt schon aus § 362 ABGB.OGH 6 Ob 765/82, 03.11.1982
- Wohnungseigentümer gegen WohnungseigentümerOGH 1 Ob 701/79, 29.10.1979
- Klage ist nicht nur bei Rechtsanmassung gegeben, sondern kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum gerichtet werden, selbst wenn der Störer zugibt, zu seiner Handlungsweise nicht berechtigt zu sein.OGH 5 Ob 754/78, 09.01.1979
- Unabhängig von der Zufügung eines Schadens durch den Eingriff.OGH 8 Ob 502/78, 28.02.1978
- Unterlassungsklage des Miteigentümers gegen Miteigentümer.OGH 1 Ob 712/76, 21.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012040 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 60.
- OGH 5 Ob 142/25f, 14.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 83/25z, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/23p, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 22/21b, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 60/20i, 30.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 110/20p, 20.10.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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