Was kann ich verlangen, wenn jemand in mein Eigentum eingreift?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Mieter, Störer
Sie können von jedem, der in Ihr Eigentum eingreift, verlangen, dass er den früheren Zustand wiederherstellt und den Eingriff künftig unterlässt. Sie müssen Ihr Eigentum und den Eingriff beweisen, der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Die actio negatoria ist ein Anwendungsfall der Eigentumsklage und ist gegen jeden gegeben, der sich eines Eingriffes in das Eigentum schuldig macht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Gestörten trifft die Beweislast für seine beeinträchtigte Rechtsposition (Eigentum, Bestandrecht usw).OGH 2 Ob 194/08f, 22.01.2009
- Das Begehren, geht auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes und Unterlassung.OGH 1 Ob 680/81, 26.08.1981
- Im Prozess hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffes zu beweisen.OGH 5 Ob 703/79, 26.02.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010388 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 1 Ob 83/25z, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 110/20p, 20.10.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 218/15p, 24.05.2016, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Nachbarrecht · Eigentumseingriff durch Unterlassen
Eigentum und Grundbuch · Klage gegen Eingriffe ins Eigentum
Eigentum und Grundbuch · Beweislast bei der Abwehrklage
Eigentum und Grundbuch · Ansprüche des Eigentümers gegen Störer
Verfahrensrecht · Gericht bei Eigentumsstörung