OGH 8 Ob 10/18f
Worum es ging: Bei welchem Gericht klage ich gegen eine Eigentumsstörung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Klage, mit der Sie einen Eingriff in Ihr Eigentum abwehren, gehört vor jenes Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Das gilt für Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren, nicht aber für die Forderung von Ersatz bereits eingetretener Nachteile.
Bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Klagen, mit denen Sie Störungen Ihres Besitzes oder Eigentums an einer Liegenschaft abwehren, gehören dorthin. Ob sich die störende Person dabei auf ein Recht beruft oder gar keinen Grund angibt, ändert daran nichts.
Nur bestimmte: Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen, Besitzstörungsklagen und Klagen, mit denen ein dingliches Recht an einer Liegenschaft oder die Freiheit davon geltend gemacht wird. Dieses Recht muss der Gegenstand der Klage sein und nicht bloß ihre Begründung.
Nicht beim Gericht des Grundstücks. Für eine Räumungsklage nach dem Ende einer Wohnungsleihe gilt der besondere Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut nicht. Sie müssen die Klage daher bei dem sonst zuständigen Gericht einbringen.
Für Streitigkeiten über Rechte an einem Grundstück ist ausschließlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Grundstück liegt. Damit werden solche Verfahren dort gebündelt, wo die Sache liegt, weil das Gericht die Verhältnisse vor Ort am besten beurteilen kann. Geregelt wird damit nur, welches Gericht örtlich zuständig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 10.11.2017, 12 Cg 70/17b-2
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 18.12.2017, 11 R 195/17b-5
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 523 GBG 1955 § 61 JN § 81 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 40 ZPO § 454 ZPO § 52
Entscheidungstext
39 Absätze, 10.616 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Geschäftszahl
8Ob10/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*, wegen Räumung (Streitwert 16.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 16.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2017, GZ 11 R 195/17b-5, mit dem der Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. November 2017, GZ 12 Cg 70/17b-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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