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Muss ich Hindernisse auf meinem Weg selbst wegräumen?

günstig für Wegeberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn, Pächter
Sie können jeden klagen, der Sie an der Ausübung Ihres Wegerechts hindert, auch einen Dritten. Hindernisse, die der Beklagte nicht verursacht hat, müssen Sie jedoch selbst beseitigen. Der Eigentümer des Grundstücks muss diese Beseitigung dulden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Beklagter ist bei der konfessorischen Klage nicht nur der Eigentümer der dienstbaren Sache, sondern auch jeder Dritte, der sich der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Nur Hindernisse, die ihm nicht vom Beklagten in den Weg gelegt worden sind, hat der Berechtigte selbst zu beseitigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012115 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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