Muss ich Hindernisse auf meinem Weg selbst wegräumen?
günstig für Wegeberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn, Pächter
Sie können jeden klagen, der Sie an der Ausübung Ihres Wegerechts hindert, auch einen Dritten. Hindernisse, die der Beklagte nicht verursacht hat, müssen Sie jedoch selbst beseitigen. Der Eigentümer des Grundstücks muss diese Beseitigung dulden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Beklagter ist bei der konfessorischen Klage nicht nur der Eigentümer der dienstbaren Sache, sondern auch jeder Dritte, der sich der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Nur Hindernisse, die ihm nicht vom Beklagten in den Weg gelegt worden sind, hat der Berechtigte selbst zu beseitigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Servitutenklage kann auf Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigungen und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört.OGH 1 Ob 134/01i, 25.09.2001
- Das Begehren einer actio confessoria kann auch auf die Beseitigung von Hindernissen, die der Rechtsausübung einer Servitut entgegenstehen, gerichtet sein. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 482 ABGB verpflichtet, die Beseitigung durch den Dienstbarkeitsberechtigten zu dulden (zB ihm das Betreten seines Grundes zu gestatten). Verweigert er dies, so stört er hiedurch den Berechtigten in der Ausübung seiner Dienstbarkeit.OGH 7 Ob 169/73, 03.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012115 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 10 Ob 46/25z, 18.11.2025, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
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