Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 46/25z
Worum es ging: Gegen wen kann ich mein Wegerecht durchsetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie feststellen lassen, dass Ihr Wegerecht besteht, müssen Sie den Eigentümer des betroffenen Grundstücks klagen, bei mehreren alle gemeinsam. Wollen Sie nur, dass eine Störung aufhört oder beseitigt wird, können Sie jeden klagen, der stört.
Ja. Wenn Sie ein Wegerecht an einem Grundstück durchsetzen wollen, das mehreren gehört, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Das Urteil wirkt nämlich zwangsläufig für und gegen alle. Nur wenn Sie ausschließlich einem Einzelnen sein störendes Verhalten untersagen lassen wollen, genügt die Klage gegen ihn.
Sie können jeden klagen, der Sie an der Ausübung Ihres Wegerechts hindert, auch einen Dritten. Hindernisse, die der Beklagte nicht verursacht hat, müssen Sie jedoch selbst beseitigen. Der Eigentümer des Grundstücks muss diese Beseitigung dulden.
Manchmal kann ein Anspruch nur von allen Beteiligten gemeinsam oder nur gegen alle gemeinsam erhoben werden. Das ist im Zweifel nur dann der Fall, wenn ohne Einbeziehung aller Teilhaber die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen. Trifft das zu und fehlt jemand, wird die Klage abgewiesen; zu beurteilen ist das nach den Umständen des besonderen Falles.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ja. Ob eine Grunddienstbarkeit besteht oder nicht besteht, kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des berechtigten Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks geklärt werden. Klagt nur einer von mehreren, wird die Klage abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Ja. Stören Sie als Miteigentümer das Eigentum eines anderen, können Sie allein auf Unterlassung geklagt werden. Die übrigen Miteigentümer müssen dabei nicht mitgeklagt werden. Ob ein Nutzungsrecht besteht, klärt das Gericht in diesem Streit nur nebenbei und nicht bindend.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Oberwart, 02.01.2025, 2 C 590/24s-41
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 15.04.2025, 13 R 63/25z-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
33 Absätze, 7.627 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Geschäftszahl
10Ob46/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L*, und 2. S*, beide vertreten durch Hrastnik & Serenyi Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, gegen die beklagte Partei A*, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei A*, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, wegen Entfernung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 15. April 2025, GZ 13 R 63/25z-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 2. Jänner 2025, GZ 2 C 590/24s-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).