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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 531

Achtes Hauptstück Vom Erbrecht allgemein I. Begriffe Verlassenschaft § 531. Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auch Mietrechte können vererbt werden. Für Wohnungen gibt es allerdings eigene Regeln über den Eintritt bestimmter naher Personen; greifen diese im Einzelfall nicht, bleibt es bei der allgemeinen Vererbung der Ansprüche.

Maßgeblich ist zuerst der Wille des Verstorbenen; im Streitfall wird erforscht, wie er sich mutmaßlich entschieden hätte. Erst wenn sich das nicht sicher klären lässt, zählt der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehepartners. Ob jemand Erbe ist, spielt dabei keine Rolle.

Ja. Rechte und Pflichten, die das Vermögen betreffen, gehen im Regelfall auf die Erben über. Das gilt auch für Schadenersatzpflichten, selbst wenn die Handlung vor dem Tod lag und der Schaden erst danach eingetreten ist. Sehr persönliche Pflichten gehen nur über, wenn sie sich schon zu Lebzeiten in Geld ausgedrückt haben.

Stirbt der Arbeitnehmer, endet das Arbeitsverhältnis. Stirbt dagegen der Arbeitgeber, bleibt es im Allgemeinen bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeit ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen ist, etwa bei einer Pflegerin oder einem Privatsekretär, oder wenn auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen schuldet, wie im Lehrverhältnis.

Die Ehre eines Menschen kann auch nach dem Tod geschützt sein. Nahe Angehörige, etwa die leibliche Tochter des Verstorbenen, dürfen deshalb verlangen, dass ehrverletzende Äußerungen unterlassen werden.

Bis das Gericht die Erbschaft förmlich übergibt, gehört das Vermögen weder dem Verstorbenen noch schon den Erben. Es bildet in dieser Zeit eine eigene Vermögensmasse, die klagen und geklagt werden kann. Handeln kann sie allerdings nur durch einen Vertreter.

Wenn Sie eine allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart hatten, die auch künftiges Vermögen erfasst, gehört die Hälfte der von Ihnen während der Ehe erworbenen Liegenschaft zum Nachlass des Verstorbenen. Das gilt auch dann, wenn im Grundbuch nichts eingetragen wurde. Die Erben können die Übertragung unmittelbar verlangen.

Nein. Als Erbe können Sie nur jene Nachteile geltend machen, die auch die verstorbene Person gegenüber dem Schädiger hätte geltend machen können. Weiter reicht Ihre Stellung als Erbe nicht. Der entschiedene Fall betraf Schadenersatz wegen einer Schlechtberatung.

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