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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.04.2021 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 217/20b

Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Nein. Ob Sie ein Rechtsmittel gegen eine Eintragung erheben dürfen, richtet sich danach, wer im Zeitpunkt dieser Eintragung an der Liegenschaft berechtigt war. Wer erst später dazukommt, erwirbt dieses Recht nicht nachträglich. Umgekehrt verliert es, wer die Liegenschaft zwischenzeitlich verloren hat, etwa durch den Zuschlag in der Versteigerung.

Nein. Hebt das Höchstgericht die Zurückweisung Ihres Rekurses auf, darf es nicht anstelle des Gerichts zweiter Instanz inhaltlich über den Rekurs entscheiden. Das wäre ein Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsordnung, und die Sache geht dorthin zurück.

Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.

Einen Vertrag, den der Verstorbene geschlossen hat, als er nicht mehr handlungsfähig war, kann nach seinem Tod nur die Verlassenschaft bekämpfen, vertreten durch einen Kurator oder unter Umständen durch die Erben. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen nicht.

Bis die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet ist, besteht sie als eigener Rechtsträger fort. Einer von mehreren Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann sie nur dann vertreten, wenn ihn die anderen Erben dazu bestimmt haben. Ebenso ist es, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.

Wenn Sie beim Antritt der Erbschaft ausreichend nachweisen, dass Sie Erbe sind, haben Sie ein Recht darauf, das Vermögen des Verstorbenen zu verwalten. Das Gericht muss Ihnen diese Verwaltung überlassen, solange es nichts anderes anordnet. Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine bloße Gunst.

Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.

Bis das Gericht die Erbschaft förmlich übergibt, gehört das Vermögen weder dem Verstorbenen noch schon den Erben. Es bildet in dieser Zeit eine eigene Vermögensmasse, die klagen und geklagt werden kann. Handeln kann sie allerdings nur durch einen Vertreter.

Sobald die Einantwortung rechtskräftig ist, treten die Erben von Gesetzes wegen an die Stelle der verstorbenen Partei. Das Gericht hat diesen Parteiwechsel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen; ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig.

Ja. Bis zur Übergabe an die Erben kann der Nachlass selbst klagen und geklagt werden. Nur er, nicht schon die Erben, ist bis dahin die richtige Partei. Nach der Einantwortung wird das Verfahren mit den Erben fortgesetzt und die Bezeichnung umgestellt.

Mit der Einantwortung gehen jene Rechte auf Sie über, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Besitz hatte. Die Einantwortung umfasst alle zum Nachlass gehörenden Vermögensteile, nicht nur jene, die im Verfahren behandelt wurden.

Ja. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der eingetragene Eigentümer und nach seinem Tod auch die Verlassenschaft eine Rangordnung erlangen können, der Erbe aber nicht. Sie haben mit der Einantwortung bereits Eigentum erworben, auch wenn Sie noch nicht eingetragen sind. Die Erbantrittserklärung und ihre Annahme durch das Gericht müssen Sie allerdings mit Urkunden nachweisen.

Nur wenn dadurch Ihre eigenen im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt werden. Wer sich gegen einen Grundbuchsbeschluss wehrt, kann ausschließlich die Verletzung eigener bücherlicher Rechte geltend machen.

Nein. Einen zu Lebzeiten geschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann nur die Verlassenschaft anfechten, vertreten durch einen Kurator, oder die Erben gemeinsam, wenn ihnen die Besorgung des Nachlasses überlassen wurde. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung aller anderen nicht.

Ja, in begrenztem Umfang. Sowohl bei einer fehlenden Übersetzung als auch bei Formgebrechen des Antrags kann Ihnen das Grundbuchgericht erster Instanz auftragen, den Mangel zu beseitigen. Das Rekursgericht darf ein solches Verbesserungsverfahren nicht mehr durchführen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 546 AußStrG § 10 AußStrG § 9 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 123 GBG 1955 § 82a

Entscheidungstext

43 Absätze, 14.842 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Geschäftszahl

5Ob217/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin W* K*, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin E* H*, vertreten durch Mag. Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 1. September 2020, AZ 22 R 148/20z, mit dem der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 10. Juli 2020, TZ 2295/20, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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