Muss ich neu klagen, wenn die Erben das Erbe übernommen haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Berichtigung der Parteibezeichnung bei Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, weil § 9 EO einschlägig ist.OGH 3 Ob 195/23g, 31.01.2024
- Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung ist nicht notwendig, wenn die Erben ohnehin schon Parteien des Verfahrens sind.OGH 2 Ob 85/18s, 30.10.2018
- Eine zwar vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde eingebrachte, aber zur Verbesserung zurückgestellte und nach diesem Zeitpunkt wieder eingebrachte Kündigung wäre aber gegen alle Erben zu richten gewesen, weil ja zu diesem Zeitpunkt die Verlassenschaft nicht mehr bestand. Eine Berichtigung ist nicht möglich, weil die Parteiennachfolge bereits vor der neuerlichen Einbringung der verbesserten Kündigung eingetreten war.OGH 9 Ob 35/98g, 11.03.1998
- Hier: Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung (§ 234 AktG).OGH 4 Ob 539/87, 15.09.1987
- Amtswegige Korrektur durch Richtigstellen der Parteibezeichnung im Fall eines Privatbeteiligtenzuspruchs an eine bereits eingeantwortete Verlassenschaft.OGH 12 Os 126/85, 12.12.1985
- Der Parteiennachfolge ist von Amts wegen Rechnung zu tragen.OGH 5 Ob 505/81, 07.04.1981
- Ist aber der ursprünglich im Prozeß auftretende Erbe kraft eigenen Rechtes Kläger oder Beklagter gewesen, dann ist eine "Berichtigung" seines Namens auf "Verlassenschaft NN, vertreten durch..." eine unzulässige Parteiänderung.OGH 7 Ob 707/79, 30.08.1979
- Der Erbe tritt durch die Einantwortung anstelle des Nachlasses in den Prozeß ein, ohne daß es dazu seinerseits einer besonderen Erklärung bedürfte.OGH 3 Ob 112/69, 12.11.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035114 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 30.
- OGH 10 Ob 66/24i, 14.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Entscheidend ist, ob hinter der alten und der neuen Bezeichnung dieselbe Person steht. Gibt es zwei verschiedene Rechtsträger, spricht das in der Regel für einen Parteiwechsel, der nur ausnahmsweise zulässig ist. Steht dagegen zweifelsfrei fest, wer von Anfang an gemeint war, darf die Bezeichnung auch auf einen anderen Rechtsträger richtiggestellt werden.
Nein. Sie dürfen nur eine falsche Bezeichnung derselben Partei richtigstellen. Haben Sie dagegen die falsche Person oder die falsche Firma geklagt, können Sie das auf diesem Weg nicht nachholen und auch keine weitere Partei in das Verfahren hineinziehen.