ABGB § 547
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bis die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet ist, besteht sie als eigener Rechtsträger fort. Einer von mehreren Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann sie nur dann vertreten, wenn ihn die anderen Erben dazu bestimmt haben. Ebenso ist es, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.
Nein. Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass ein eigenes Vermögen, dem Sie als Erbe wie fremdem Vermögen gegenüberstehen; daran ändert es nichts, wenn Sie ihn verwalten und benützen dürfen. Erst mit der Einantwortung geht alles auf Sie über. Bis dahin kann nur die Verlassenschaft klagen und geklagt werden.
Einen Vertrag, den der Verstorbene geschlossen hat, als er nicht mehr handlungsfähig war, kann nach seinem Tod nur die Verlassenschaft bekämpfen, vertreten durch einen Kurator oder unter Umständen durch die Erben. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen nicht.
Solange der Nachlass den Erben noch nicht förmlich zugewiesen wurde, können Sie nicht die Erben klagen. Die Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses ist in dieser Zeit gegen die Verlassenschaft zu richten.
Sobald die Einantwortung rechtskräftig ist, treten die Erben von Gesetzes wegen an die Stelle der verstorbenen Partei. Das Gericht hat diesen Parteiwechsel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen; ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig.
Ja. Bis zur Übergabe an die Erben kann der Nachlass selbst klagen und geklagt werden. Nur er, nicht schon die Erben, ist bis dahin die richtige Partei. Nach der Einantwortung wird das Verfahren mit den Erben fortgesetzt und die Bezeichnung umgestellt.
Wird ein Antrag auf Zwangsvollstreckung im Namen eines Verstorbenen statt im Namen des Nachlasses gestellt, ist das nur eine falsche Bezeichnung und kein Mangel, der den Antrag scheitern lässt. Die Bezeichnung kann berichtigt werden, auch vom Gericht selbst.
Ist ein Verwalter bestellt worden, um die Vermischung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern, bleibt trotzdem nach den Umständen zu beurteilen, wer den Nachlass vertritt. Geht es in einem Prozess nur darum, ob das Nachlassvermögen größer oder kleiner wird, bleibt der Erbe Vertreter. Solche Streitigkeiten liegen außerhalb der Gefahr, die der Verwalter abwehren soll.