Zählt beim Testament nur der geschriebene Text?
günstig für Erbe betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Angehörige, Kinder
Nein. Für die Auslegung dürfen auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden, etwa mündliche oder schriftliche Äußerungen des Verstorbenen und sein Verhalten gegenüber der bedachten Person. Ziel ist, den wirklichen Willen zu erforschen und die Verfügung möglichst aufrecht zu erhalten. Ein neuer, nicht erklärter Inhalt darf damit aber nicht festgestellt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die letztwillige Erklärung stellt nicht die einzige Quelle der Auslegung dar, es sind auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Am Wortlaut einer letztwilligen Verfügung ist nicht haften zu bleiben.OGH 2 Ob 128/10b, 11.11.2010
- Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden.OGH 8 Ob 112/08s, 23.02.2009
- Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen.OGH 8 Ob 127/08x, 14.10.2008
- Der Grundsatz, wonach der Absicht des Erblassers nur gefolgt werden darf, wenn sie noch irgendeinen Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst finde („Andeutungstheorie), wird im österreichischen Recht traditionell weniger streng als in Deutschland gesehen.OGH 6 Ob 18/06z, 06.04.2006
- Andere außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nicht zur Feststellung des Inhalts, sondern nur zur Auslegung des (leserlichen) Inhalts.OGH 7 Ob 185/05i, 31.08.2005
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Freilich muss nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen. Den Vorzug verdient eine Auslegung, bei der die Verfügung aufrecht bleiben kann.OGH 4 Ob 151/02p, 20.08.2002
- Die Auslegung soll möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt und er wenigstens teilweise aufrecht bleibt.OGH 10 Ob 2335/96x, 05.11.1996
- Die Bedeutung einer Teststelle in einer letztwilligen Verfügung muss unter Heranziehung aller Tatumstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, erforscht werden.OGH 6 Ob 577/83, 26.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 35.
- OGH 2 Ob 220/17t, 17.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 552 · Letztwillige Verfügung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
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