Zählen Äußerungen außerhalb des Testaments mit?
günstig für Erbe betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Zeugen
Bei der Auslegung eines Testaments sind auch mündliche Äußerungen der verstorbenen Person und Schriftstücke zu beachten, auf die das Testament nicht verweist. Die Auslegung muss aber im Testament selbst zumindest einen noch so geringen Anhaltspunkt finden. Dem klar ausgedrückten Willen darf sie nicht zuwiderlaufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Bei der Auslegung eines Testamentes sind sowohl mündliche Äußerungen als auch im Testament nicht bezogene Schriftstücke zu beachten. Die Auslegung muss im Testament irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen gerade zuwiderlaufen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer letztwilligen Verfügung, mit der die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft nach § 832 ABGB auferlegt wird.OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025
- Auslegung eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt.OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024
- hier: kassatorische Klausel (Verwirkungsklausel).OGH 2 Ob 170/23y, 21.11.2023
- Dies gilt insbesondere dann, wenn in einer formgültigen Verfügung auf ein anderes Schriftstück Bezug genommen wird. Die eigenhändigen Teile des vorgelegten Schriftstücks müssen für sich genommen einen Sinn ergeben.OGH 2 Ob 106/15z, 02.07.2015
- Hier: Auslegung des Worts „Inhalt" (der Eigentumswohnung).OGH 3 Ob 13/08w, 27.02.2008
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Freilich muss nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen. Den Vorzug verdient eine Auslegung, bei der die Verfügung aufrecht bleiben kann.OGH 4 Ob 151/02p, 20.08.2002
- Eine Auslegung soll möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt.OGH 7 Ob 189/99s, 01.09.1999
- Hier: Auslegung des Satzes "nur wenn sie mich pflegt, da ich nicht im Spital sterben will".OGH 8 Ob 2017/96t, 24.05.1996
- Maßgebend sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung.OGH 4 Ob 520/83, 12.04.1983
- Erblasser bringt seinen Willen gegenüber Testament-Zeugen unmissverständlich zum Ausdruck, dass sein Sohn aus dem Nachlass nichts bekomme, weil er mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, bereits Zuwendungen erhielt und jahrelang die Versorgung seiner Kinder dem Testator überließ.OGH 3 Ob 636/80, 25.02.1981
- Eine noch so deutlich erwiesenen Absicht des Testators ist unbeachtlich, wenn sie im letzten Willen keinerlei Ausdruck gefunden hat.OGH 6 Ob 722/78, 23.11.1978
- Die Erklärung des letzten Willens unterliegt den für Willenserklärungen bei Rechtsgeschäften überhaupt geltenden Regeln. Es ist also der wahre Wille des Erblassers zu erforschen.OGH 5 Ob 618/76, 22.06.1976
- Die Auslegung muss aber immer darauf beschränkt bleiben, den Sinn des Wortlautes einer Verfügung zu klären. Selbst eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Testators ist unbeachtlich, wenn sie im letzten Willen keinen Ausdruck gefunden hat.OGH 1 Ob 298/75, 22.12.1975
- Testamentsauslegung unter Heranziehung weiterer Beweismittel: Beweiswürdigung.OGH 4 Ob 546/73, 11.09.1973
- Auslegung des Ausdruckes "Mietzinserträgnisse"OGH 6 Ob 175/65, 02.07.1965
- Umdeutung in einen ErbvertragOGH 7 Ob 263/64, 18.11.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012372 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 66.
- OGH 2 Ob 197/25x, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 220/17t, 17.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 552 · Letztwillige Verfügung
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