Wie weit darf ein Testament ausgelegt werden?
betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Angehörige
Der Wille des Verstorbenen entscheidet, er muss aber im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein. Eine noch so deutlich bewiesene Absicht bleibt unbeachtlich, wenn sie im Text keine Deckung findet. Umgekehrt ist der Wortlaut nach dem erkennbaren Willen zu verstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Die Auslegung der letztwilligen Erklärung findet ihre Grenze darin, dass einerseits eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wortlaut nach dem Willen des Erblassers beurteilt werden muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidend ist der Wille des Testators.OGH 7 Ob 519/89, 23.02.1989
- Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung als Erforschung der vom Erblasser seiner Willensäußerung zugrundegelegten Anordnungsabsicht bedarf eines tragfähigen Ansatzes in der formgerechten Willenskundgebung.OGH 6 Ob 577/83, 26.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012367 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 2 Ob 220/17t, 17.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 552 · Letztwillige Verfügung
- ABGB § 914
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
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