Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 50/24z
Worum es ging: Bekomme ich nach dem Tod meines Partners ein Wohnrecht im Grundbuch?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung gibt Ihnen einen Anspruch gegen die Erben oder gegen den sonst damit Belasteten. Dieser muss Ihnen aber kein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht einräumen.
Ihr bisheriges Recht, die Ehewohnung zu benützen, setzt sich nach dem Tod als Anspruch gegen denjenigen fort, der das Vermächtnis erfüllen muss. Wie weit dieser Anspruch reicht, richtet sich danach, wie die Wohnung tatsächlich benützt wurde. Eine Vereinbarung zwischen der verstorbenen Person und dem Belasteten kann diesen Umfang nicht einschränken.
Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung setzt voraus, dass ein Recht vorhanden ist, über das die verstorbene Person verfügen konnte und das in den Nachlass fällt. Bei einem persönlichen Nutzungsrecht, das mit dem Tod der berechtigten Person endet, ist das nicht der Fall.
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.
Das Recht, nach dem Tod des Ehepartners in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, beruht auf dem Familienrecht und dient der Versorgung. Es endet deshalb genauso wie der Unterhaltsanspruch, wenn Sie wieder heiraten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 26.04.2023, 5 Msch 8/21a-51
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 16.01.2024, 40 R 158/23s-56
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 7 ABGB § 1503 ABGB § 745 ABGB § 747 ABGB § 758 ABGB § 94 ABGB § 97
Entscheidungstext
59 Absätze, 18.985 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
5Ob50/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch Mag. Dr. Isabella Zwickl-Festl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 56.970,11 EUR sA (Revisionsrekursinteresse: 26.629,20 EUR) und Feststellung, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 40 R 158/23s-56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 26. April 2023, GZ 5 Msch 8/21a-51, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung auf Antragsgegnerseite wird auf die vormalige Zweit- und nunmehrige Alleinantragsgegnerin richtiggestellt.
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