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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 50/24z

Worum es ging: Bekomme ich nach dem Tod meines Partners ein Wohnrecht im Grundbuch?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung gibt Ihnen einen Anspruch gegen die Erben oder gegen den sonst damit Belasteten. Dieser muss Ihnen aber kein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht einräumen.

Ihr bisheriges Recht, die Ehewohnung zu benützen, setzt sich nach dem Tod als Anspruch gegen denjenigen fort, der das Vermächtnis erfüllen muss. Wie weit dieser Anspruch reicht, richtet sich danach, wie die Wohnung tatsächlich benützt wurde. Eine Vereinbarung zwischen der verstorbenen Person und dem Belasteten kann diesen Umfang nicht einschränken.

Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung setzt voraus, dass ein Recht vorhanden ist, über das die verstorbene Person verfügen konnte und das in den Nachlass fällt. Bei einem persönlichen Nutzungsrecht, das mit dem Tod der berechtigten Person endet, ist das nicht der Fall.

Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.

Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.

Das Recht, nach dem Tod des Ehepartners in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, beruht auf dem Familienrecht und dient der Versorgung. Es endet deshalb genauso wie der Unterhaltsanspruch, wenn Sie wieder heiraten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 7 ABGB § 1503 ABGB § 745 ABGB § 747 ABGB § 758 ABGB § 94 ABGB § 97

Entscheidungstext

59 Absätze, 18.985 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Geschäftszahl

5Ob50/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch Mag. Dr. Isabella Zwickl-Festl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 56.970,11 EUR sA (Revisionsrekursinteresse: 26.629,20 EUR) und Feststellung, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 40 R 158/23s-56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 26. April 2023, GZ 5 Msch 8/21a-51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung auf Antragsgegnerseite wird auf die vormalige Zweit- und nunmehrige Alleinantragsgegnerin richtiggestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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