ABGB § 758
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nicht doppelt. Erhalten Sie das Recht, in der Wohnung zu bleiben, schon auf anderem Weg, etwa weil Sie in den Mietvertrag eintreten oder Alleineigentümer der Wohnung werden, ist Ihr Anspruch damit erfüllt. Das gesetzliche Vorausvermächtnis kommt dann nicht mehr zum Tragen und wird auch nicht eigens für den Pflichtteil bewertet.
Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung gibt Ihnen einen Anspruch gegen die Erben oder gegen den sonst damit Belasteten. Dieser muss Ihnen aber kein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht einräumen.
Ihr bisheriges Recht, die Ehewohnung zu benützen, setzt sich nach dem Tod als Anspruch gegen denjenigen fort, der das Vermächtnis erfüllen muss. Wie weit dieser Anspruch reicht, richtet sich danach, wie die Wohnung tatsächlich benützt wurde. Eine Vereinbarung zwischen der verstorbenen Person und dem Belasteten kann diesen Umfang nicht einschränken.
Das gesetzliche Recht der Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiter zu benützen, kann dazu führen, dass die Teilung der Liegenschaft gerade jetzt nicht verlangt werden kann. Ob eine solche Unzeit vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.
Das Recht, nach dem Tod des Ehepartners in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, beruht auf dem Familienrecht und dient der Versorgung. Es endet deshalb genauso wie der Unterhaltsanspruch, wenn Sie wieder heiraten.
Nein, nicht in jedem Fall. Das gesetzliche Recht der Witwe, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, setzt voraus, dass der Verstorbene selbst entsprechende Rechte an dieser Wohnung hatte. War er nur Miteigentümer der Liegenschaft und benutzte die Wohnung bloß aufgrund einer Absprache unter den Miteigentümern, kann die Witwe damit eine Teilungsklage der anderen Miteigentümer nicht abwehren. Eine solche Benützungsregelung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Teilung.