Was darf ich für die Gemeinschaft allein einklagen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Kläger, Nachbarn
Sie dürfen allein verlangen, dass eine Störung festgestellt, beseitigt und künftig unterlassen wird, wenn jemand in das gemeinsame Recht eingreift. Damit wahren Sie das Recht aller, ohne es zu verändern. Kein Miteigentümer darf gemeinsame Teile so nutzen, dass die anderen davon von vornherein ausgeschlossen sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 19.07.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Solange keine besondere Benützungsregelung vorliegt, darf ein Miteigentümer das Nutzungsrecht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht so ausüben, daß die anderen Miteigentümer von vornherein (zB durch Absperren - wie hier) von der Mitbenützung ausgeschlossen werden. Geschieht dies dennoch, so kann die Räumung eines unberechtigt benützten allgemeinen Teiles der Liegenschaft verlangt werden. Räumung stellt zwar eine Tätigkeit des den allgemeinen Teil unberechtigt in Anspruch nehmenden Miteigentümers dar, doch ist auch dies ein Fall des vom rechtswidrig handelnden forderbaren Tätigwerdens zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes als Folge eines bestehenden Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- anspruches.OGH 5 Ob 146/95, 27.08.1996
- die dem Unterlassungs- und/oder ein Beseitigungsanspruch korrespondierende Pflicht zur Bewahrung und (Wiederherstellung) Herstellung des gesetzlichen Zustandes kann im Einzelfall auch ein Tätigwerden des rechtswidrig Handelnden erfordern.OGH 5 Ob 1028/92, 30.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013151 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 46/22h, 19.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 14/22k, 25.02.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 825
- ABGB § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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