OGH 6 Ob 14/22k
Worum es ging: Kann ich klagen, bevor überhaupt etwas passiert ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.
Den nachbarrechtlichen Ausgleich kann nur verlangen, wem die Nachbarliegenschaft gehört oder wer ein dingliches Recht daran hat, etwa ein Fruchtgenussrecht. Das gilt auch zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses und für den Eigentümer eines Bauwerks auf fremdem Grund.
Ja. Als Mieter oder Pächter können Sie gegen jeden, der in Ihr Recht eingreift, selbst auf Unterlassung klagen; Sie brauchen dazu nicht den Vermieter. Das gilt zum Beispiel gegen den Mieter einer anderen Wohnung im selben Haus. Dem Lebensgefährten eines Mieters steht dieses Recht nicht zu.
Sie dürfen allein verlangen, dass eine Störung festgestellt, beseitigt und künftig unterlassen wird, wenn jemand in das gemeinsame Recht eingreift. Damit wahren Sie das Recht aller, ohne es zu verändern. Kein Miteigentümer darf gemeinsame Teile so nutzen, dass die anderen davon von vornherein ausgeschlossen sind.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht selbst klagen, klagen müssen grundsätzlich die Gesellschafter. Sie können als einzelner Gesellschafter die ganze Forderung einklagen, wenn Sie die Zustimmung aller Mitgesellschafter nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, können Sie nur verlangen, dass das Geld bei Gericht hinterlegt wird.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Ja, unter einer Voraussetzung. Wohnen Sie in der Wohnung und ist Ihr Recht daran durch diesen Besitz verstärkt, genügt es, dass der Erwerber davon wusste oder es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. In den übrigen Fällen, in denen bloße Forderungsrechte geschützt werden, ist dagegen ein bewusst unredliches Verhalten des Erwerbers nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.11.2021, 11 R 182/21x-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1178 ABGB § 1180 ABGB § 1203 ABGB § 364 ABGB § 523 ZPO § 502 ZPO § 503
Entscheidungstext
52 Absätze, 19.101 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2022
Geschäftszahl
6Ob14/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2021, GZ 11 R 182/21x-15, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. September 2021, GZ 24 Cg 42/21y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, Wildvertreibungsmaßnahmen auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken mit Wirkung für das Genossenschaftsjagdgebiet P* durch technische Einrichtungen sowie inhaltsgleiche oder ähnliche Handlungen zu unterlassen.“
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).