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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.07.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 46/22h

Worum es ging: Darf ich als kleiner Miteigentümer gegen einen Miteigentümer klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.

Ja. Auch ein einzelner Miteigentümer darf gegen eine Störung des gemeinsamen Eigentums vorgehen, ebenso mit einer Räumungsklage. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie sich damit in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen, etwa weil diese der Nutzung zugestimmt haben.

Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.

Sie dürfen allein verlangen, dass eine Störung festgestellt, beseitigt und künftig unterlassen wird, wenn jemand in das gemeinsame Recht eingreift. Damit wahren Sie das Recht aller, ohne es zu verändern. Kein Miteigentümer darf gemeinsame Teile so nutzen, dass die anderen davon von vornherein ausgeschlossen sind.

Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.

Jeder Miteigentümer kann rechtswidriges Verhalten mit Klage abwehren und dessen Beseitigung verlangen, gleich ob es von einem Außenstehenden oder von einem anderen Miteigentümer ausgeht. Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit sein Miteigentum betrifft, etwa bei unbefugter Verwaltung fremden Eigentums.

Ja. Ob eine Grunddienstbarkeit besteht oder nicht besteht, kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des berechtigten Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks geklärt werden. Klagt nur einer von mehreren, wird die Klage abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 526 ZPO § 528a

Entscheidungstext

44 Absätze, 17.567 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.07.2022

Geschäftszahl

5Ob46/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M* S*, 2. Mag. Dr. M* S*, 3. M* H*, 4. M* H*, 5. Mag. V* M*, 6. Dipl.-Ing. G* M*, 7. Ing. R* G*, 8. V* G*, 9. G* T*, 10. E* K*, 11. Mag. S* Ö*, 12. D* K*, 13. Ing. R* R*, 14. I* T*, 15. E* S*, 16. G* S*, 17. B* T*, 18. H* T*, 19. M* R*, 20. J* R*, 21. W* K*, 22. Mag. Dr. D* K*, alle vertreten durch die Friedl & Holler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, gegen die beklagten Parteien 1. A* S*, 2. F* S*, beide vertreten durch Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entfernung, Wiederherstellung und Unterlassung, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2021, GZ 3 R 182/21p-9, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. Juli 2021, GZ 1 C 317/21t-5, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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