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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2026 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 105/25i

Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Ja. Einen Grundbuchsantrag stellen darf sowohl die Partei, die durch die begehrte Eintragung ein Recht erhält, als auch jene, die dadurch belastet wird. So kann etwa der Verkäufer die Einverleibung des Eigentums des Käufers beantragen, und auch der von einer Dienstbarkeit Belastete ist antragsberechtigt.

Ja. Ein Fruchtgenussrecht erlischt, wenn der Berechtigte darauf verzichtet. Es muss also nicht bis zu seinem Tod bestehen bleiben.

Steht mehreren Personen ein Recht an einer Sache gemeinsam zu, etwa Eigentum oder ein Fruchtgenussrecht, gelten die Regeln über die Gemeinschaft. Geht es dagegen um mehrere Beteiligte in einem Schuldverhältnis, gelten andere Regeln, aus denen nur einzelne Bestimmungen übernommen werden. Ausnahmen sind die Erbengemeinschaft und mehrere Mieter.

Kein Miteigentümer darf gegen den Willen der übrigen Veränderungen an der gemeinsamen Sache vornehmen, durch die über deren Anteil verfügt würde. Das gilt auch für jene Teile, die Ihnen zur ausschließlichen Benützung überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.

Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.

Nein. Ein Verzicht kommt erst zustande, wenn beide Seiten übereinstimmend erklären, dass die Forderung wegfallen soll. Diese Erklärungen können auch stillschweigend abgegeben werden.

Ein Verzicht wird erst wirksam, wenn der Schuldner ihn annimmt. Eine Erklärung gegenüber einer anderen Person genügt dafür nicht.

Nein. Ein Fruchtgenuss gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, ohne ihre Substanz anzugreifen, und entsteht bei eingetragenen Liegenschaften erst mit der Eintragung im Grundbuch. Zielt die Vereinbarung in Wahrheit darauf ab, Ihnen die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und dem Vertragspartner alle Befugnisse zu entziehen, kann das Recht nicht eingetragen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1444 ABGB § 472 ABGB § 478 ABGB § 509 ABGB § 511 ABGB § 529 ABGB § 825 ABGB § 828 ABGB § 844 AußStrG Art. 10 § 2 GBG 1955 § 76a

Entscheidungstext

52 Absätze, 12.519 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

5Ob105/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers H*, vertreten durch die Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Löschung eines Fruchtgenussrechts ob der Liegenschaft EZ *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Dezember 2024, AZ 3 R 251/24g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 22. Oktober 2024, TZ 8314/2024, über den Rekurs der Einschreiterin H*, vertreten durch die TRRP Tonitz Rainer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise dahin Folge gegeben, dass der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts behoben und das Grundbuchsgesuch des Antragsstellers vom 17. 10. 2024, TZ 8314/2024, abgewiesen wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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