Wer entscheidet, wenn nur ein Anteil mit Fruchtgenuss belastet ist?
günstig für Fruchtnießer betrifft Miteigentümer, Fruchtnießer, Erben, Grundeigentümer
Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtgenussberechtigten eines Anteils und den Eigentümern der übrigen Anteile sind die Regeln über gemeinsames Eigentum sinngemäß anzuwenden. Der Eigentümer des belasteten Anteils ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen zwei Fruchtgenussberechtigten verschiedener Anteile.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteiles und den Eigentümern nicht belasteter Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Grundsätze gelten auch für das Rechtsverhältnis der Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils.OGH 1 Ob 40/16p, 31.03.2016
- Der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils ist damit von den Nutzungs- und Verwaltungsbefugnissen ausgeschlossen.OGH 6 Ob 127/15t, 31.08.2015
- Die Verbücherung des Fruchtgenusses ist auch an Miteigentumsanteilen zulässig.OGH 1 Ob 166/02x, 29.04.2003
- Unterscheidung zwischen Fruchtnießern an ideellen Liegenschaftsanteilen verschiedener Miteigentümer und Fruchtnießern an Anteilen einer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft ist weder für die Willensbildung innerhalb der Rechtsgemeinschaft noch für die Durchsetzung des Gemeinschaftswillens erheblich.OGH 6 Ob 696/84, 14.02.1985
- Keine offenbare Gesetzwidrigkeit.OGH 7 Ob 164/75, 13.11.1975
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Verwalterbestellung und - abberufung.OGH 1 Ob 211/62, 12.09.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011819 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 5 Ob 179/21s, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 72/19w, 24.09.2019
- OGH 5 Ob 154/16g, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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