Welche Regeln gelten, wenn mehreren Personen etwas gemeinsam gehört?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mitmieter
Für alle Formen der Gemeinschaft gelten die allgemeinen Regeln über gemeinschaftliches Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart oder eigens geregelt ist. Das gilt etwa für Wohnungseigentum und für das Verhältnis von Miteigentümern. Sinngemäß gelten sie auch, wenn mehrere gemeinsam gemietet haben oder ein Wohnrecht teilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnungseigentumsgemeinschaft.OGH 5 Ob 207/21h, 01.09.2022
- Für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigtem bestehen jedoch gesetzliche Vorschriften.OGH 4 Ob 206/20b, 27.05.2021
- Sämtliche Servitutsberechtigte als Eigentümer herrschender Liegenschaften bilden eine Rechtsgemeinschaft, auf die grundsätzlich die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind.OGH 1 Ob 7/20s, 26.02.2020
- Hier: Wasserschöpf- und -leitungsgemeinschaft.OGH 1 Ob 123/11m, 13.10.2011
- Ferner bei Grunddienstbarkeiten, wenn das herrschende Grundstück im Miteigentum steht oder geteilt wurde.OGH 1 Ob 117/10b, 20.10.2010
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Unter „Gemeinschaft" ist dabei das Rechtsverhältnis zwischen jenen Personen zu verstehen, denen ein Recht gemeinsam zusteht, sodass sie alle zusammen Inhaber jener Rechtsmacht sind, die den Inhalt eben dieses Rechtes bildet. Eine analoge Anwendung der §§ 825 ff ABGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Mitkonzessionären, die weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt ist, erscheint daher gerechtfertigt.OGH 10 Ob 25/06h, 03.10.2006
- Die Regelung der Benützung des Bestandgegenstandes im außerstreitigen Verfahren ist daher möglich (MietSlg 29085).OGH 8 Ob 513/95, 22.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013155 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 207/21h, 01.09.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 72/19w, 24.09.2019
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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