Kann ich meinen Anteil an der gemeinsamen Mietwohnung abtrennen?
betrifft Mieter, Mitmieter, Vermieter, Lebensgefährten
Nein. Bei einem einheitlichen Mietvertrag stehen die Rechte allen Mitmietern ungeteilt an der ganzen Wohnung zu. Weder einzelne Räume noch Anteile lassen sich für Sie allein feststellen. Wird der Vertrag aufgelöst, kann aber jeder frühere Mitmieter seinen Anteil am zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag fordern, im Zweifel die Hälfte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. Das Begehren auf Feststellung solcher Mitmietrechte lässt sich weder auf Wohnungsteile noch auf Rechtsquoten beschränken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft sind auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden.OGH 5 Ob 135/09b, 01.09.2009
- Wird die Mitmietergemeinschaft infolge Auflösung des Mietvertrages aufgehoben, kann jeder der beiden ehemaligen Mitmieter seinen Anteil am gemäß § 17 Abs 1 WGG zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag fordern, im Zweifel die Hälfte.OGH 5 Ob 279/04x, 07.12.2004
- Deshalb keine Teilung des Mietrechts.OGH 5 Ob 511/90, 16.01.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 3 Ob 227/19g, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 156/18d, 20.02.2019
Im Gesetz
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