Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2019 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 227/19g

Worum es ging: Muss der Vermieter alle Mitmieter kündigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Mehrere Mieter derselben Wohnung bilden eine Gemeinschaft und müssen im Kündigungsverfahren alle beteiligt werden. Eine Kündigung, die sich nur gegen einen von ihnen richtet, wird abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Räumungsklage gegen Personen, die ihr Recht gemeinsam ableiten.

Nein. Bei einem einheitlichen Mietvertrag stehen die Rechte allen Mitmietern ungeteilt an der ganzen Wohnung zu. Weder einzelne Räume noch Anteile lassen sich für Sie allein feststellen. Wird der Vertrag aufgelöst, kann aber jeder frühere Mitmieter seinen Anteil am zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag fordern, im Zweifel die Hälfte.

Ist strittig, ob überhaupt ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, oder geht der Streit um Inhalt und Umfang der Rechte des Bestandgebers, muss die Klage gegen alle Miteigentümer oder alle Vertragspartner gerichtet werden. Eine Klage gegen einzelne von ihnen genügt dann nicht.

Zahlt bei mehreren Mietern nur einer den gesamten Mietzins und der andere gar nichts, so bedeutet das für sich allein noch nicht, dass der zahlungsunwillige Mieter seine Rechte abgetreten oder auf sie verzichtet hätte. Ein Verzicht müsste gegenüber dem Vermieter erklärt und von diesem angenommen werden.

Ja, wenn auf die ganze Forderung verzichtet wird. Ein einem Gesamtschuldner erklärter Verzicht auf die gesamte Forderung wirkt auch zugunsten der Mitverpflichteten. Die Verzichtserklärung muss dem Schuldner zugehen, es genügt aber, dass er sie schweigend entgegennimmt.

Sind beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung, bilden sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft. Der Mietvertrag kann deshalb nur von beiden gemeinsam aufgekündigt werden.

Nein. Ein Verzicht kommt erst zustande, wenn beide Seiten übereinstimmend erklären, dass die Forderung wegfallen soll. Diese Erklärungen können auch stillschweigend abgegeben werden.

Ein Verzicht wird erst wirksam, wenn der Schuldner ihn annimmt. Eine Erklärung gegenüber einer anderen Person genügt dafür nicht.

Wer aus einer Vereinbarung etwas fordert, muss diese Vereinbarung beweisen. Wer sich umgekehrt darauf beruft, dass auf die Forderung verzichtet wurde oder sie wieder weggefallen ist, muss diese Umstände seinerseits beweisen.

Nein. Haben mehrere Personen gemeinsam gemietet, wirkt die Kündigung nur gegen jenen Mieter, der den Kündigungsgrund gesetzt hat. Ein Mitmieter, dem nichts vorzuwerfen ist, verliert die Wohnung dadurch nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 825 ABGB § 862a ZPO Art. 14 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.639 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

3Ob227/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O*, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2019, GZ 40 R 99/19h-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail