Müssen wir für unser gemeinsames Haus einen Verwalter bestellen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Nein, das Gesetz sieht die Verwaltung durch die Eigentümer selbst als Normalfall an; ein bestellter Verwalter ist die Ausnahme. Selbstverwaltung bedeutet dabei die gemeinsame Verwaltung durch alle. Übernehmen einzelne Eigentümer nur bestimmte Aufgaben, werden sie dadurch nicht zu Verwaltern.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme; Selbstverwaltung bedeutet aber die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall der vom Gesetz als Normalfall angesehenen Selbstverwaltung, also der gemeinsamen Verwaltung durch alle Teilhaber, werden, wenn einzelne Wohnungseigentümer nur bestimmte Ausschnitte von Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, diese dadurch nicht zu „Verwaltern“ im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht erfasst.OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024
- Hier: Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grundsätzlich auch für die Eigentümergemeinschaft und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert.OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden.OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 207/21h, 01.09.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 836
- ABGB § 838a
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 19 · Bestellung eines Verwalters
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Bestellung eines gemeinsamen Verwalters
Wohnungseigentum · Verwaltung neben dem Hausverwalter
Eigentum und Grundbuch · Mehrheit bei der Verwaltung im Miteigentum
Eigentum und Grundbuch · Uneinigkeit zweier Hälfteeigentümer
Wohnungseigentum · Eigenständiges Handeln des Verwalters