OGH 5 Ob 180/22i
Worum es ging: Was bringt mir die Anmerkung meiner Teilungsklage im Grundbuch?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist Ihre Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft im Grundbuch angemerkt, schadet Ihnen ein späterer Verkauf des Anteils nicht. Das Urteil kann trotzdem ergehen und wirkt auch gegen den neuen Miteigentümer, weil er durch die Anmerkung gewarnt war. Nur wer sich auf seinen guten Glauben berufen kann, bleibt davon verschont.
Nein. Das Recht, die Gemeinschaft aufzuheben, ergibt sich unmittelbar aus Ihrem Anteil an der Sache. Es ist kein eigenständiges Recht, das für sich im Grundbuch eingetragen werden könnte, sondern nur eine Befugnis wie das Mitreden bei Verwaltung und Nutzung.
Ja. Die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch ist zulässig. Sie schränkt die Miteigentümer nicht ein, die weiterhin über ihre Anteile verfügen dürfen. Sie bewirkt aber, dass ein erstrittener Teilungsanspruch auch gegen jeden Nachfolger durchgesetzt werden kann.
Ihr Recht auf Aufhebung folgt aus dem Verhältnis zu den anderen Teilhabern und verpflichtet Sie deshalb zur Rücksicht auf deren Interessen. Die beiden Hindernisse, der ungünstige Zeitpunkt und der Nachteil der Übrigen, sind nichts anderes als der gesetzliche Ausdruck dieser Rücksicht. Sie geht aber nicht so weit, dass Sie für unabsehbare Zeit verzichten müssten.
Ja. Auch wer bereits Eigentümer ist, ohne im Grundbuch zu stehen, etwa als Erbe nach der Übergabe der Erbschaft, kann auf Teilung klagen und auf Teilung geklagt werden. Die Klage kann jedenfalls gegen den im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer gerichtet werden. Auch wer seinen Anteil schon verkauft hat, bleibt bis zur Eintragung des Käufers klagbar.
Die Aufhebung bedeutet, dass die bisher gemeinsame Sache zerlegt wird. Jeder Teilhaber erhält danach einen Teil davon zu alleinigem Recht.
Die Abweisung selbst wird nicht angemerkt. Die eingetragene Streitanmerkung wird gelöscht, sobald das Urteil rechtskräftig ist, allerdings nur, wenn Sie das beantragen. Vereinbaren die Parteien bloß ewiges Ruhen, ist die Löschung nur mit Zustimmung des Klägers möglich.
Ja. Haben Sie Ihre Klage im Grundbuch angemerkt, wirkt das Urteil oder ein Vergleich auch gegen jemanden, der erst danach eingetragen wurde, selbst wenn er dabei den Rang einer früheren Rangordnung nutzt. Mehr als diese Wirkung verschafft die Anmerkung aber nicht.
Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Wenn Ihnen das Gesetz für Ihren Fall mehrere Möglichkeiten gibt, sich zu wehren, dürfen Sie wählen. Sie können auch mehrere davon gleichzeitig ergreifen.
Die Anmerkung einer Ausschlussklage wird nur gelöscht, wenn Sie dem Grundbuchsgericht mit geeigneten Urkunden nachweisen, dass die Klage zurückgezogen oder auf die Kosten eingeschränkt wurde oder dass der Beklagte das Objekt geräumt hat. Ein bloßer Verkauf des Anteils genügt dafür nicht.
Ja. Als Eigentümer können Sie grundsätzlich gegen unzulässige Eintragungen auf Ihrer Grundbuchseinlage vorgehen, etwa gegen die Löschung von Lasten. Voraussetzung ist, dass Sie ein Interesse darlegen, das über das bloße Aufrechtbleiben Ihrer Eintragung hinausgeht.
Ja. Willigt der Kläger ausdrücklich in die Löschung ein, wird die Anmerkung der Klage im Grundbuch gelöscht. Dafür genügt eine Urkunde, die diese Einwilligung beweist. Dass die Liegenschaft inzwischen jemand anderem gehört, hindert die Löschung nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 15.11.2021
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 24.03.2022, 4 R 6/22i
Zitierte Paragrafen
EO § 9 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 52 GBG 1955 § 61 GBG 1955 § 63 GBG 1955 § 65 WEG 2002 § 27
Entscheidungstext
61 Absätze, 14.022 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Geschäftszahl
5Ob180/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers H*, vertreten durch Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. März 2022, AZ 4 R 6/22i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 15. November 2021, TZ 10309/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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