Was bringt mir die Anmerkung meiner Teilungsklage im Grundbuch?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bezogen auf die Teilung einer gemeinsamen Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 bedeutet dies, dass die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft nicht dazu führen darf, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber-sei es wegen der zu geringen Größe seines Anteils oder aus anderen Gründen-kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann.OGH 5 Ob 131/03f, 08.07.2003
- Hier: Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch TeilungsklageOGH 3 Ob 100/86, 10.01.1988
- Die bloße Veräußerung des Miteigentumsanteiles hindert nicht, dass die Teilungsklage noch gegen den derzeitigen Miteigentümer erhoben werden kann.OGH 3 Ob 581/86, 19.11.1986
- Ein Urteil auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung ist mit der sich durch die Publizitätswirkung des Grundbuches ergebenden Beschränkung nicht nur gegen, sondern auch für die Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien wirksam.OGH 3 Ob 52/69, 14.05.1969
- Auch bezüglich KostenersatzanspruchOGH 3 Ob 175/65, 15.12.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 5 Ob 152/24z, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/22i, 05.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 31/16v, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 830
- Exekutionsordnung (EO) § 9 · Exekution gegen und zugunsten Dritter
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 61
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, das ist möglich. Führt die Teilung dazu, dass Sie durch die Versteigerung des Hauses Ihre Wohnung verlieren, während der Kläger die seine behält, sind die Interessen krass ungleich. Ein solches Begehren gilt als zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten erhoben.
Wendet der Beklagte ein, dass Wohnungseigentum begründet werden kann, können Sie Ihr Klagebegehren darauf umstellen oder ein entsprechendes Eventualbegehren stellen. Halten Sie ausschließlich am Verkauf fest und ist die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich, wird Ihre Klage kostenpflichtig abgewiesen.