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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2017 · Fall aus Salzburg

OGH 4 Ob 7/17h

Worum es ging: Was zählt beim Unterhalt alles als Einkommen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen ebenso wie Einkünfte ohne Arbeit sowie die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Grundsätzlich gehört alles dazu, was der berechtigten Person aufgrund eines Anspruchs zukommt, ob als Geld oder als Sachleistung. Ausgenommen ist nur, was das Gesetz ausdrücklich nicht anrechnet.

Einkünfte, die einen bestimmten Mehraufwand abgelten sollen, bleiben bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht. Was davon aber für diesen Zweck nicht gebraucht wird, steht Ihnen wie Einkommen zur Verfügung und wird auch so behandelt.

Erhalten Sie vom Sozialhilfeträger Leistungen, die genau jene Bedürfnisse decken, für die sonst der Unterhalt aufkommen müsste, können Sie in diesem Umfang keinen Unterhalt mehr verlangen. Ihr Anspruch besteht nur insoweit, als er nicht schon durch diese Leistungen gedeckt ist.

Nein. Das Pflegegeld deckt pauschal den Mehraufwand wegen der Pflegebedürftigkeit und bleibt bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht. Es kann daher auch nicht auf einen Sonderbedarf angerechnet werden. Anders ist es, wenn ein Angehöriger selbst pflegt: Er muss sich das Pflegegeld anrechnen lassen.

Nein. Das Pflegegeld ist nur ein Beitrag zu den Kosten der Pflege selbst, also zum Aufwand für Betreuungspersonen. Kosten für krankheits- oder behinderungsbedingte Anschaffungen und Reparaturen sind damit nicht abgedeckt. Sie können daher als zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden, soweit es dafür keine anderen öffentlichen Leistungen gibt.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.

Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.

Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.

Lebt das Kind nicht bei den Eltern, wird bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zuerst von den Bemessungsgrundlagen jener Betrag abgezogen, den jeder Elternteil für sich selbst braucht. Der Unterhalt des Kindes wird dann im Verhältnis der verbleibenden Beträge aufgeteilt. Reicht das nicht aus, kommt die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, die sich aber auf ihre eigenen Bedürfnisse berufen können.

Beide Elternteile tragen anteilig zum Unterhalt des Kindes bei. Anteilig heißt, dass jeder nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit beiträgt.

Eigenes Einkommen des Kindes vermindert seinen gesamten Unterhaltsanspruch, also die Geldleistung ebenso wie die Betreuung. Im Zweifel kommt es daher zur Hälfte auch dem betreuenden Elternteil zugute. Darauf, ob dieser tatsächlich ein Kostgeld verlangt oder erhält, kommt es nicht an.

Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.

Bei einfachen Lebensverhältnissen ist ein Kind erst dann selbsterhaltungsfähig, wenn sein eigenes Einkommen dem Richtsatz für die Ausgleichszulage entspricht. Dabei wird berücksichtigt, dass das Kind neben Geld auch Betreuung benötigt.

Der Regelbedarf deckt alles, was ein Kind seines Alters üblicherweise braucht, also Essen, Kleidung, Wohnen, Freizeit und Urlaub. Ein Kinderfahrrad oder eine übliche Sportausrüstung zählen dazu und sind aus dem laufenden Unterhalt anzusparen. Reicht das in angemessener Zeit nicht, können Sie eine Erhöhung des laufenden Unterhalts beantragen.

Sonderbedarf ist jener Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Er entsteht aus Umständen, die bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst nicht berücksichtigt wurden.

Bei einfachen Lebensverhältnissen wird das eigene Einkommen des Kindes auf beide Seiten aufgeteilt: auf den zahlenden und auf den betreuenden Elternteil. Der Schlüssel dafür ergibt sich aus dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Kindes und dessen Abstand zur Höhe der Mindestpension.

Es ist sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings dann anzunehmen, wenn sein Bezug die Höhe des Mindestpensionssatzes erreicht.

Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die Mehrbelastungen der Betreuung zumindest teilweise ausgleichen. Der Staat verfolgt damit zwei Ziele: dem Kind einen Mindestunterhalt zu sichern und die Eltern bei ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten.

Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.

In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.

Ja. Fehlende Feststellungen können Sie mit der Rechtsrüge geltend machen. Sie beanstanden damit, dass das Gericht wegen dieser Lücke das Recht nicht richtig anwenden konnte.

Sonderbedarf betrifft vor allem die Erhaltung der Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, also Ausbildung, Talentförderung und Erziehung. Eine vollständige Aufzählung ist kaum möglich. Anerkannt wird er auch, wenn ein Kind eine besondere Begabung hat, die für den späteren Beruf gefördert werden soll.

Wenn Sie in der Berufung ordentlich geltend machen, dass das Urteil rechtlich falsch ist, muss das Berufungsgericht von sich aus prüfen, ob wichtige Feststellungen fehlen. Sie müssen diesen Mangel also nicht eigens ansprechen.

Nein. Sind die Bedürfnisse durch öffentliche Leistungen wie Heimunterbringung und volle Verpflegung gedeckt und trifft die Eltern gegenüber dem Land eine Kostenbeitragspflicht, besteht daneben kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Auf eine doppelte Versorgung haben Sie keinen Anspruch.

Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.

Der gesenkte Steuersatz von 40, 33 oder 25 Prozent wird mit dem halben Unterhaltsbetrag multipliziert; um diesen Betrag sind Sie zu entlasten. Dabei ist zu beachten, ob der Unterhalt zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet. Die Entlastung erfolgt zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag und, soweit dieser nicht reicht, über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

Weil der Verfassungsgerichtshof die frühere Regelung aufgehoben hat. Der Unterhalt wird zwar weiterhin nach Leistungsfähigkeit und Bedürfnissen bemessen, bei getrennten Haushalten aber um jenen Teil von Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe gekürzt, der den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten soll.

Zuerst wird der Unterhaltsabsetzbetrag herangezogen, dann der Kinderabsetzbetrag und zuletzt die Familienbeihilfe. Diese Leistungen gleichen nicht nur die Betreuung ab, sondern dienen als Rechengrößen auch dazu, den zahlenden Elternteil durch eine Kürzung des Unterhalts steuerlich zu entlasten.

Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.

Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 231 AußStrG § 101 EO § 291b EO § 292b

Entscheidungstext

54 Absätze, 23.918 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Geschäftszahl

4Ob7/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H***** S*****, vertreten durch den Sachwalter Hilfswerk S*****, wider den Antragsgegner S***** V*****, vertreten durch Mag. Manfred Seidl, Rechtsanwalt in Bischofshofen, als Verfahrenshelfer, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 11. August 2016, GZ 21 R 178/16x-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Sankt Johann im Pongau vom 15. April 2016, GZ 34 Fam 20/15f-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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