Kann ich die Teilung verlangen, obwohl jemand ein Nutzungsrecht hat?
günstig für Teilungskläger betrifft Miteigentümer, Fruchtnießer, Erben, Übergeber
Ja, ein Fruchtgenussrecht auf den Anteilen macht das Verlangen nach Versteigerung für sich allein nicht unzeitig. Im Einzelfall kann es aber doch ein Hindernis sein, etwa wenn der Berechtigte schon sehr alt ist und mit dem Wegfall des Rechts in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Alter und Gesundheitszustand sind dafür taugliche Anhaltspunkte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 08.08.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Das Begehren auf Zivilteilung ist ungeachtet der Belastung der Liegenschaftsanteile durch Fruchtgenußrechte nicht als zur Unzeit gestellt anzusehen (GlUNF 4029).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch § 758 ABGB.OGH 5 Ob 209/10m, 29.03.2011
- Hier: Schlussfolgerung, dass das Alter des Berechtigten allein niemals zur Begründung des Unzeiteinwands ausreiche, abgelehnt.OGH 8 Ob 123/06f, 23.11.2006
- Alter und statistische Restlebenserwartung des Ausgedings- oder Fruchtgenussberechtigten bilden ein taugliches Tatsachensubstrat, das eingewendete Teilungshindernis dahin zu überprüfen, ob sein Wegfall als absehbar oder unabsehbar zu qualifizieren ist.OGH 8 Ob 123/06f, 23.11.2006
- Für die Annahme des Teilungshindernisses der Unzeit bei einem in hohem Alter stehenden Ausgedings- oder Fruchtgenußberechtigten ist entscheidend, ob wegen dessen hohen Alters nach den Umständen des Falles, insbesondere auf den Gesundheitszustand des Berechtigten, in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieser Berechtigung zu rechnen und dadurch ein höherer Erlös für die Liegenschaft zu erwarten ist.OGH 8 Ob 580/90, 28.11.1991
- Hier: Nur obligatorische Benützungsrechte und LeibrentenvertragOGH 6 Ob 712/87, 28.01.1988
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- Die Belastung eines Liegenschaftsanteils mit einem Fruchtgenußrecht kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles doch Unzeit begründen; zu berücksichtigen ist das Alter des Fruchtgenußberechtigten und der Umstand, ob die Anteile des Klägers oder des Beklagtem mit dem Fruchtgenußrecht belastet sind. Denn bei einer Belastung der Anteile des Beklagten darf davon ausgegangen werden, daß der Kläger, begehrt er dennoch die Teilung, sich damit abgefunden hat, daß nicht nur die Anteile des Beklagten in ihrem Wert vermindert sind, sondern daß Auswirkungen auf den gesamten Erlös bestehen, die Auswirkungen auf den einzelnen Anteil aber sehr schwer abzuschätzen sind.OGH 7 Ob 603/83, 07.07.1983
- Doch können die Ausweitungen einer solchen Belastung im Einzelfall dazu führen, daß das Teilungsbegehren als zur Unzeit gestellt beurteilt werden muß.OGH 3 Ob 626/76, 14.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013277 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 5 Ob 101/24z, 08.08.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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