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Ist eine Realteilung möglich, wenn Pfandrechte darauf liegen?

günstig für Kläger betrifft Miteigentümer, Gläubiger, Fruchtnießer, Kläger
Nur unter Bedingungen. Der Fruchtnießer muss sein Recht auf jenen Anteil beschränken, der dem Beklagten zufällt. Außerdem muss dieser bereit sein, die Sachhaftung für die Pfandrechte auf seinem Anteil zu übernehmen. Sonst bleibt nur der Verkauf durch gerichtliche Versteigerung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.10.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Ist die Liegenschaftshälfte des Zivilteilungsklägers mit Pfandrechten und die des Naturalteilung anstrebenden Beklagten mit einem Fruchtnießungsrecht belastet, kommt Naturalteilung nur in Betracht, wenn der Fruchtnießungsberechtigte sein Recht auf den dem Beklagten zufallenden Anteil beschränkt und der Beklagte bereit ist, die Sachhaftung für die Hypotheken, die auf dem ihm bei einer Naturalteilung zufallenden Hälfteanteil als Simultanpfandrecht einverleibt werden, zu übernehmen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013274 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Verzicht auf Wertausgleich bei der Teilung

Ja. Erklären Sie sich damit einverstanden, den geringerwertigen Teil ohne Ausgleichszahlung zu übernehmen, hat die Teilung in Natur Vorrang vor der Versteigerung. Der Wertunterschied steht der Teilung dann nicht mehr im Weg.

günstig für Beklagter Beweislast bei der Teilungsklage

Wer auf Versteigerung klagt, muss beweisen, dass eine Teilung in Natur unmöglich oder untunlich ist. Es genügt nicht, einzelne Teilungsvorschläge der Gegenseite zu widerlegen. Erscheint eine Teilung von vornherein unwahrscheinlich, trifft die Beweislast umgekehrt denjenigen, der auf die Teilung drängt.

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