OGH 5 Ob 130/18f
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Ja. Ist ein Verfahren über das Eigentum einer der beiden Seiten anhängig und nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, kommt die Teilung zur Unzeit. Das gilt auch, wenn dieser Streit schon vor dem Teilungsprozess begonnen hat. Betrifft der Streit dagegen nur die Größe der Anteile oder bloß vertragliche Ansprüche, liegt keine Unzeit vor.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 6.585 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Geschäftszahl
5Ob130/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* J*, vertreten durch Dr. Thomas Weber, Mag. Gerald Hegenbart, Mag. Claus Steiner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei Mag. M* S*, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. M* S*, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 5.377,77 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 7. März 2018, GZ 21 R 230/17g-165, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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