Zählt es als Nachteil, dass ich meinen Anteil verliere?
günstig für Teilungskläger betrifft Miteigentümer, Geschwister, Erben, Beklagte
Nein. Nachteile, die sich bei einem Verkauf ohnehin immer ergeben, zählen nicht. Es muss sich um Nachteile handeln, die sich vermeiden ließen, wenn die Teilung um eine absehbare Zeit aufgeschoben wird.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Unter einem "Nachteil" werden nicht solche Nachteile eines Miteigentümers verstanden, die sich als Folge einer Zivilteilung notwendigerweise immer ergeben, sondern es muß sich um Nachteile handeln, die sich bei einem Aufschub der Teilung für eine absehbare Zeit vermeiden lassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Angemessene AufschiebungOGH 8 Ob 551/88, 22.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013329 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 5 Ob 129/25v, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 152/24z, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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