Kann ich die Teilung mit dauerhaften Nachteilen abwehren?
günstig für Teilungskläger betrifft Miteigentümer, Geschwister, Erben, Angehörige
Nein. Nachteile, die mit der Aufhebung der Gemeinschaft unter allen Umständen verbunden sind und sich nicht beseitigen lassen, halten die Teilung nicht auf. Sie können nur einen zumutbaren Aufschub erreichen, die Teilung aber nicht für immer verhindern. Es zählen außerdem nur Nachteile der Teilhaber selbst, nicht die ihrer Angehörigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (77 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Dauernde oder nicht zu beseitigende Nachteile, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müssen, die sohin nicht durch vorübergehende Umstände bedingt sind, können dem Teilungsbegehren nicht mit Erfolg entgegensetzt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Als Nachteile der Übrigen im Sinne des § 830 ABGB sind nämlich regelmäßig nur die Nachteile für die Teilhaber an der gemeinsamen Sache, nicht aber deren nahe Angehörige gemeint.OGH 5 Ob 197/13a, 17.12.2013
- Daher bilden allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, einen Hinderungsgrund. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden.OGH 5 Ob 197/13a, 17.12.2013
- Ein subjektiver Nachteil ist unbeachtlich, wenn nicht behauptet und bewiesen wird, dass er bei einem Aufschub der Teilung vermieden würde.OGH 6 Ob 539/83, 10.05.1984
- Es kommt nur ein zumutbarer Aufschub der Teilung in Betracht, nicht aber ein Ausschluss oder eine Aufschiebung auf Dauer.OGH 3 Ob 523/84, 04.04.1984
- Der die Teilung anstrebende Teilhaber muss aber sein Begehren am Prinzip von Treu und Glauben messen lassen.OGH 2 Ob 534/84, 29.02.1984
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Teilungshindernisse müssen vorübergehender Natur sein; es muss zu erwarten sein, dass sie in absehbarer Zeit wegfallen werden.OGH 5 Ob 564/81, 22.09.1981
- Zustand von unabsehbar langer Dauer.OGH 6 Ob 712/78, 03.11.1978
- Persönliche Nachteile des Teilungsgegners.OGH 6 Ob 564/78, 20.04.1978
- Durch Invalidität bedingte, schlechte Einkommensverhältnisse und Gefahr der Obdachlosigkeit.OGH 7 Ob 771/76, 18.11.1976
- Da der Teilungsbeklagte nur einen Aufschub verlangen und nicht für alle Zeit die Teilung verhindern kann.OGH 3 Ob 33/57, 23.01.1957
- Daher auch nicht die Gefahr, dass der Miteigentümer einer Bauernwirtschaft seine Altersversorgung in Gestalt eines zu vereinbarenden Ausgedinges verlieren könnte.OGH 2 Ob 530/56, 09.01.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 77.
- OGH 5 Ob 129/25v, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 152/24z, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 101/24z, 08.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 5 Ob 26/21s, 06.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 64/17y, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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