Kann ein dauerhafter Nachteil die Teilung verhindern?
günstig für Teilungskläger betrifft Miteigentümer, Geschwister, Erben, Beklagte
Nein. Auch der Nachteil der übrigen Miteigentümer hindert die Teilung nur, wenn es sich um vorübergehende Umstände handelt, die bald wegfallen oder beseitigt werden können. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile können Sie nicht mit Erfolg einwenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Auch für das Teilungshindernis des Nachteils der übrigen Miteigentümer ist Voraussetzung, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daher bilden allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, einen Hinderungsgrund. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden.OGH 5 Ob 197/13a, 17.12.2013
- Dies gilt auch nach der die subjektiven Nachteile des Miteigentümers berücksichtigenden Rechtsprechung.OGH 6 Ob 664/84, 26.09.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 24.
- OGH 5 Ob 129/25v, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 101/24z, 08.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 131/20f, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 227/17v, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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