Bin ich als neuer Miteigentümer an alte Absprachen gebunden?
günstig für Erwerber betrifft Miteigentümer, Käufer, Verkäufer, Erben
Nein. Haben die früheren Miteigentümer vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, bindet das den Käufer eines Anteils nicht. Selbst wenn er die Vereinbarung kannte, ist er nur gebunden, wenn er sie ausdrücklich übernommen oder sich ihr nachträglich unterworfen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft geht nicht auf den Singularsukzessor über.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Übergehen ist nur durch ausdrückliche Überbindung oder nachträgliche Unterwerfung möglich.OGH 5 Ob 2059/96x, 30.04.1996
- Es sei denn, er hätte sich ihr nachträglich unterworfen.OGH 3 Ob 605/83, 11.01.1984
- Für ihn ist auch eine allfällige Kenntnis der Vereinbarung belanglos.OGH 6 Ob 115/67, 27.04.1967
- Es sei denn, die Vereinbarung wird ausdrücklich übernommen.OGH 8 Ob 106/65, 27.04.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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