Zum Inhalt springen

Bindet mich als neuen Eigentümer die alte Nutzungsvereinbarung?

günstig für Käufer betrifft Miteigentümer, Käufer, Verkäufer, Erben
Grundsätzlich nicht. Wer einen Anteil an einer Liegenschaft kauft, ist an eine bloß zwischen den bisherigen Miteigentümern getroffene Aufteilung der Nutzung nicht gebunden, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist. Gebunden sind Sie nur, wenn Sie die Regelung ausdrücklich oder eindeutig durch Ihr Verhalten übernehmen; dass Sie davon wussten, genügt nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 02.09.2020 (43 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

An obligatorische, nicht verbücherte Benützungsrechte eines Miteigentümers ist der Rechtsnachfolger des anderen nicht gebunden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 43.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Eigentum erst mit Eintragung im Grundbuch

Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.

günstig für Verkäufer Wiederkaufsrecht im Grundbuch

Die Eintragung verstärkt Ihr Recht: Sie können die Sache dann auch von einem Dritten herausverlangen, der sie inzwischen erworben hat. Inhaltlich erweitert wird das Recht dadurch nicht, es bleibt in den Grenzen, die das Gesetz zieht.

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Benützungsvereinbarung beim Anteilskauf
Eigentum und Grundbuch · Vereinbarung über Fortsetzung der Gemeinschaft
Eigentum und Grundbuch · Benützungsregelung und Anteilskäufer
Wohnungseigentum · Eintritt in bestehende Benützungsvereinbarung
Eigentum und Grundbuch · Verkauf eines Anteils und Nutzungsaufteilung