Bindet mich als neuen Eigentümer die alte Nutzungsvereinbarung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 02.09.2020 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Benützungsregelung zur Jagdausübung.OGH 4 Ob 73/18s, 19.04.2018
- Die Bedeutung der Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB idF des WE-BeglG 2002 besteht lediglich in der Bindung auch neu hinzukommender Miteigentümer. Am weiterhin bloß obligatorischen Charakter von Benützungsregelungen kann kein Zweifel bestehen.OGH 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
- Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus.OGH 2 Ob 155/08w, 14.08.2008
- Benützungsregelungen zwischen den Miteigentümern begründen grundsätzlich nur obligatorische Rechte.OGH 5 Ob 266/03h, 24.02.2004
- Der in die Miteigentumsgemeinschaft eintretende Käufer einer Eigentumswohnung (nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor dem 3. WÄG) kann sich nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig einer bestehenden Benützungsvereinbarung unterwerfen. An die Schlüssigkeitsprüfung sind jedoch auch in diesem Zusammenhang strenge Anforderungen zu stellen.OGH 5 Ob 97/01b, 15.05.2001
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Beklagten haben durch mangelnde Überbindung der Benützungsvereinbarung an eine Einzelrechtsnachfolgerin die Unmöglichkeit der Gewährleistung des Alleinbenutzungsrechts des Klägers als Verkäufer zu vertreten, weshalb dem Kläger ein auf § 920 ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zusteht.OGH 5 Ob 55/99w, 21.12.1999
- Einzelrechtsnachfolger nicht an allfällige frühere Vereinbarungen gebunden.OGH 1 Ob 83/98g, 25.08.1998
- Die Benützungsvereinbarung tritt erst mit rechtskräftiger Neuregelung durch den Außerstreitrichter außer Kraft.OGH 8 Ob 2122/96h, 24.05.1996
- Dass ein Miteigentumsanteil "mit allem rechtlichen und tatsächlichem Zubehör" geschenkt wurde, bedeutet nicht, dass die Benützungsregelung von der Geschenknehmerin übernommen wurde.OGH 2 Ob 506/96, 11.01.1996
- Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen; Ende der Dauerrechtsbeziehungen erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung (Analogie zu § 1116 ABGB), einer neuen Benützungsvereinbarung oder einer Neuregelung der Benützungsverhältnisse durch den Außerstreitrichter.OGH 5 Ob 1592/93, 09.11.1993
- Bindung des Einzelrechtsnachfolgers nur insoweit als dieser in die bestehende Regelung eintrat beziehungsweise ihm diese überbunden wurde. Eine solche Überbindung schützt dann die verbleibenden Miteigentümer, zu deren Gunsten die Überbindung erfolgte.OGH 1 Ob 727/81, 06.11.1981
- Bindung bei Gesamtrechtsnachfolge.OGH 1 Ob 745/77, 21.12.1977
- Bloße Kenntnis des Käufers genügt nicht.OGH 4 Ob 585/72, 20.10.1972
- Bindung nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Unterwerfung oder bei Gesamtrechtsnachfolge.OGH 5 Ob 72/69, 18.06.1969
- Bindung an die Benützungsregelung nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Unterwerfung des Rechtsnachfolgers.OGH 8 Ob 6/64, 25.02.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 43.
- OGH 5 Ob 125/20y, 02.09.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 73/18s, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 56/17x, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 189/16d, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 88/16a, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 1409
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.
Die Eintragung verstärkt Ihr Recht: Sie können die Sache dann auch von einem Dritten herausverlangen, der sie inzwischen erworben hat. Inhaltlich erweitert wird das Recht dadurch nicht, es bleibt in den Grenzen, die das Gesetz zieht.