ABGB § 831
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundsätzlich nicht. Haben Sie das gemeinsame Haus der Ehewohnung gewidmet, sind beide zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet, solange die Ehe besteht und die Wohnung nicht an einen anderen Ort verlegt wird. Diese Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und gilt schon, bevor das Haus bezugsfertig ist. Nur wichtige Gründe rechtfertigen eine Teilung.
Nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Regeln über das Miteigentum und nicht allein nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten. Solange die Wohnung Ihren Wohnbedürfnissen dient, greift der besondere Schutz der Ehewohnung vor. Dient eine Liegenschaft dagegen nicht dem Wohnen der Ehegatten, ist eine Benützungsregelung auch während aufrechter Ehe zulässig.
Nicht unbedingt. Vereinbaren Ehegatten als Hälfteeigentümer ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot, verpflichten sie sich damit, die Gemeinschaft fortzusetzen. Liegen wichtige Gründe für deren Aufhebung vor, insbesondere nach der Scheidung, erlischt diese Verpflichtung.
Räumt ein Miteigentümer dem anderen ein Verbot ein, seinen Anteil zu verkaufen, kann darin je nach den Umständen ein Verzicht auf das unbedingte Recht liegen, die Gemeinschaft aufzulösen. Dann können Sie die Aufteilung nur noch aus wichtigen Gründen verlangen, und es sind die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Ja. Wollten die Miteigentümer bei der Begründung der Gemeinschaft erkennbar, dass jedem seine Wohnung im Haus auf Lebenszeit zur Benützung zur Verfügung steht, sind sie stillschweigend verpflichtet, die Gemeinschaft fortzusetzen. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dafür nicht nötig.
Haben Sie sich vertraglich gebunden, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können Sie diese Bindung aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen. Ein solcher wichtiger Grund kann darin liegen, dass Ihnen beharrlich alle Rechte verweigert werden, die aus dem Miteigentum fließen.
Streit zwischen den Miteigentümern hindert die Aufhebung der Gemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht. Diese Form der Aufteilung hat Vorrang, wenn sie möglich und tunlich ist. Auch Ehegatten können gemeinsames Wohnungseigentum erhalten.
Ja. Dass der Anteil des beklagten Miteigentümers mit einer Nacherbschaft, einem Besitznachfolgerecht oder einem vergleichbaren Verbot belastet ist, hindert die Aufhebung der Gemeinschaft nicht. Die Teilungsklage kann also trotzdem erhoben werden.
Ja. Die Teilhaber können sich verbindlich verpflichten, die Gemeinschaft fortzusetzen; das ist ein gewöhnlicher Vertrag zwischen ihnen und kann auch stillschweigend zustande kommen. Für einen Teilhaber, der nicht mitgemacht hat, gilt er nur, wenn er sich ihm nachträglich unterworfen hat. Nachfolger und Erben bindet er nicht.
Nein. Haben die früheren Miteigentümer vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, bindet das den Käufer eines Anteils nicht. Selbst wenn er die Vereinbarung kannte, ist er nur gebunden, wenn er sie ausdrücklich übernommen oder sich ihr nachträglich unterworfen hat.
Nein. Eine Vereinbarung darüber, wer welchen Teil benützt, bedeutet nicht, dass Sie sich stillschweigend zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet haben. Das gilt auch für eine vor Gericht geschlossene Regelung.
Das müssen Sie beweisen, wenn Sie trotz einer Bindung auf die Teilung drängen. Sie haben konkrete Umstände zu behaupten und nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die Verpflichtung zur Fortsetzung weggefallen ist.
Ja. Eine solche Beschränkung muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, sie kann auch in einer einvernehmlichen Widmung der Sache liegen. Beispiele sind die Abrede, die Liegenschaft nur im Notfall zu verkaufen und sie dauerhaft der Freizeit der Beteiligten zu erhalten, oder die Zusage einer lebenslangen Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus.
Nein. Ein Vorkaufsrecht des anderen Hälfteeigentümers steht der Aufhebung der Gemeinschaft durch gerichtliche Versteigerung nicht entgegen. Eine solche Vereinbarung unter Miteigentümern ist im Zweifel nicht so zu verstehen, dass damit der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft ausgeschlossen sein soll.
Ein wichtiger Grund. Haben Sie vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, können Sie diese Bindung wie jedes andere Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen. Das gilt vor allem dann, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
Nur wenn der Beklagte im Teilungsstreit das ausdrücklich verlangt. Das Gericht schafft mit seiner Entscheidung den Titel für die Eintragung des Wohnungseigentums ins Grundbuch, und dafür braucht es ein darauf gerichtetes Begehren. Ein bloßer Einwand des Beklagten reicht dafür nicht.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.
Nein, nicht in jedem Fall. Das gesetzliche Recht der Witwe, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, setzt voraus, dass der Verstorbene selbst entsprechende Rechte an dieser Wohnung hatte. War er nur Miteigentümer der Liegenschaft und benutzte die Wohnung bloß aufgrund einer Absprache unter den Miteigentümern, kann die Witwe damit eine Teilungsklage der anderen Miteigentümer nicht abwehren. Eine solche Benützungsregelung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Teilung.