Können wir vereinbaren, das Miteigentum nicht zu teilen?
günstig für Teilungsgegner betrifft Miteigentümer, Erben, Geschwister, Käufer
Ja. Die Teilhaber können sich verbindlich verpflichten, die Gemeinschaft fortzusetzen; das ist ein gewöhnlicher Vertrag zwischen ihnen und kann auch stillschweigend zustande kommen. Für einen Teilhaber, der nicht mitgemacht hat, gilt er nur, wenn er sich ihm nachträglich unterworfen hat. Nachfolger und Erben bindet er nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Die Teilhaber einer Gemeinschaft können verbindlich eine Vereinbarung der Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen. Diese Regelung der Ausübung der Gemeinschaft stellt einen obligatorischen Vertrag dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erstreckt sich nicht auf Erben.OGH 3 Ob 537/95, 29.05.1995
- Eine Vereinbarung auf Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinne des § 831 ABGB kann auch stillschweigend durch schlüssige Handlung im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB zustandekommen.OGH 3 Ob 605/83, 11.01.1984
- Für einen Miteigentümer, der am Abschluss dieser Vereinbarung nicht beteiligt war, ist sie nur dann verbindlich, wenn er sich ihr nachträglich unterworfen hat. Hiezu reicht die bloße Kenntnis vom Inhalt der Teilungsvereinbarung nicht aus.OGH 7 Ob 595/80, 12.06.1980
- Keine Bindung des Einzelrechtsnachfolgers oder Gesamtrechtsnachfolgers; bei Unvermeidlichkeit der Teilung erlischt die Vereinbarung überhaupt.OGH 6 Ob 83/70, 22.04.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 86/22s, 19.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 99/20z, 21.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 62/16b, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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