Genehmigt das Gericht eine Kündigung, die ohnehin scheitern wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 26.05.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dennoch muss die (voraussichtlich) erfolgreiche Kündigung eines Miteigentümers offenkundig vorteilhaft für die Gesamtheit der Miteigentümerschaft sein, weil die erfolgreiche Aufkündigung eines Mietvertrags mit einem weder säumigen noch sonst vertragswidrig agierenden Miteigentümer nicht gleichsam automatisch mit einem Vorteil für die Miteigentumsgemeinschaft gleichgesetzt werden kann.OGH 5 Ob 8/09a, 03.03.2009
- Die bloße Möglichkeit der Erfolglosigkeit der Aufkündigung rechtfertigt nicht die Versagung der Genehmigung.OGH 8 Ob 7/03t, 27.02.2003
- Das Fehlen einer erforderlichen Behauptung zum in Aussicht genommenen Kündigungsgrund schadet nicht, weil die Nachholung einer allenfalls erforderlichen Behauptung in der Aufkündigung möglich ist.OGH 6 Ob 626/85, 28.08.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013389 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 8 Ob 41/21v, 26.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Lösen Miteigentümer einen Mietvertrag auf und klagen sie auf Räumung, kann die dafür nötige Genehmigung des Außerstreitrichters auch noch nach Einbringung der Klage erteilt werden. Die zunächst fehlende Genehmigung macht die Klage nicht von vornherein aussichtslos, weil die Auflösungserklärung durch das Festhalten am Räumungsbegehren schlüssig wiederholt wird.
Nein. Kündigt ein Miteigentümer mit kleinem Anteil im eigenen Namen, genügt es, wenn er die Zustimmung anderer Miteigentümer erst im laufenden Verfahren nachweist. Zusammen mit ihm müssen diese die Mehrheit der Anteile halten; die Zustimmung kann auch schlüssig erteilt werden.