Wann darf die Mehrheit der Eigentümer einen Mieter kündigen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter, Vermieter
Kündigt die Mehrheit der Eigentümer gegen den Willen der Minderheit, entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen über die Genehmigung. Es beurteilt dabei nach Ermessen, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Der Außerstreitrichter hat die Entscheidung über die Genehmigung der Aufkündigung eines Minderheitseigentümers durch die Mehrheitseigentümer nach Ermessen darnach zu fällen, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer zu beurteilenOGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024
- Die Genehmigungsfähigkeit wichtiger Änderungen lässt einen Wertungsspielraum offen und stellt stets auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 5 Ob 27/12z, 26.07.2012
- Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung.OGH 5 Ob 27/12z, 26.07.2012
- Das ist der Fall, wenn nach Räumung (durch den beklagten Miteigentümer) bessere Verwendungsaussichten für das Objekt bestehen.OGH 5 Ob 8/09a, 03.03.2009
- Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein.OGH 6 Ob 83/06h, 21.12.2006
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Er hat daher auch zu prüfen, ob die Aufkündigung Aussicht auf Erfolg verspricht.OGH 8 Ob 1503/93, 04.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013440 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 41/21v, 26.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 835
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