Kann Unterhalt auch vom Existenzminimum abgezogen werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In diesem Umfang kann der Unterhaltsgläubiger nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch während des Abschöpfungsverfahrens Exekution führen. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligte Exekution von Einkommensbezügen zu Gunsten von Unterhaltsansprüchen bleibt für die vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Insolvenzeröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 51 Abs 2 Z 1 IO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bezieht.OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 10 Ob 50/24m, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 291a · Unpfändbarer Freibetrag
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, grundsätzlich. Rückzahlungen auf Schulden, die Sie eingegangen sind, bevor die Unterhaltspflicht entstanden, bekannt oder erwartbar war, sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Wie stark sie die Bemessungsgrundlage mindern, wird nach Angemessenheit geprüft; in der Regel bleibt zumindest das allgemeine Existenzminimum die Grundlage.
Wird gegen Sie wegen eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhalts Exekution geführt, können Sie deren Unzulässigkeit mit Klage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Unterhaltsanspruch erloschen ist. Sie müssen dafür nicht zuerst eine Entscheidung im Außerstreitverfahren erwirken.