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Mindern meine alten Schulden den Unterhalt für mein Kind?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Schuldner
Ja, grundsätzlich. Rückzahlungen auf Schulden, die Sie eingegangen sind, bevor die Unterhaltspflicht entstanden, bekannt oder erwartbar war, sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Wie stark sie die Bemessungsgrundlage mindern, wird nach Angemessenheit geprüft; in der Regel bleibt zumindest das allgemeine Existenzminimum die Grundlage.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 30.05.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Rückzahlungen des Unterhaltsschuldners auf vor dem Entstehen, der Kenntnis oder der Erwartbarkeit der Unterhaltspflicht eingegangene Schulden sind bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen. In welcher Höhe sie die Bemessungsgrundlage mindern, ist durch eine Angemessenheitsprüfung zu ermitteln.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Schulden und Unterhaltsbemessung

Das müssen Sie als Unterhaltspflichtiger beweisen. Schulden senken die Bemessungsgrundlage nicht von vornherein. Abzugsfähig sind sie nur ausnahmsweise, etwa bei Krediten für existenznotwendige Ausgaben oder zur Erhaltung Ihrer Erwerbsfähigkeit.

günstig für Unterhaltsberechtigter Kreditrückzahlung und Unterhaltsbemessung

Kosten für die Rückzahlung eines Kredits werden bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anderes kann nur gelten, wenn geltend gemacht wird, dass der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurde.

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