Wie kann die Nutzung eines gemeinsamen Hauses aufgeteilt werden?
betrifft Miteigentümer, Geschwister, Erben, Wohnungseigentümer
Sie können alles gemeinsam nutzen, jedem einen bestimmten Teil zur alleinigen Nutzung zuweisen oder die Sache gegen Entgelt einem Dritten überlassen. Der zugewiesene Teil muss nicht dem Anteil entsprechen; einzelne können auch mehr bekommen oder ganz ausgeschlossen werden. Der größere Nutzen kann durch ein Entgelt ausgeglichen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Benützung einer gemeinsamen Sache kann so geregelt werden, dass alle Miteigentümer die Sache zusammen benützen oder dass jeder oder einige von ihnen einen bestimmten Teil der Sache zur persönlichen Benützung zugewiesen erhalten oder dass ein Nutzen hieraus durch Überlassung des Gebrauches der Sache ganz oder zum Teil an einen Dritten gegen Entgelt erzielt wird. Es muss aber keineswegs jedem Miteigentümer gerade en seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Sachen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden. So ist es durchaus möglich, dass bei einem Teil der Miteigentümer eines Hauses ein persönlicher Bedarf nach Räumen besteht und deshalb diesen allein das ganze Haus oder zumindest ein ihren Miteigentumsanteil übersteigender Teil zur persönlichen Benützung überlassen wird. Der dadurch diesem Teil der Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen kann durch eine entsprechende Gegenleistung, etwa durch Entrichtung eines Benützungsentgeltes, ausgeglichen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, daß ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden.OGH 7 Ob 151/99b, 23.06.1999
- Im Rahmen der Interessenabwägung soll eine Existenzgefährdung des Antragsgegners vermieden werden.OGH 5 Ob 185/68, 03.07.1968
- Betonwarenerzeugung im gemeinsamen Schuppen.OGH 8 Ob 40/64, 18.02.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013575 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 162/20g, 20.10.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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