OGH 4 Ob 162/20g
Worum es ging: Bekomme ich Geld, weil der Miteigentümer mehr genutzt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Vergangenheit nicht. Ohne besondere Vereinbarung können Sie von einem Miteigentümer keine Vergütung dafür verlangen, dass er einen größeren Teil genutzt hat, als ihm zusteht. Ein Entgelt für die Nutzung kann nur für die Zukunft festgesetzt werden.
Ja, solange nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Nutzung, die alle nebeneinander ausüben können, etwa Spazierengehen im gemeinsamen Garten, brauchen Sie keine Zustimmung. Ist die Nutzung beschränkt, dürfen Sie so weit gehen, wie Sie den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stören.
Sie dürfen die ganze gemeinsame Sache benützen, solange Sie damit den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stören. Es zählt nicht, was die anderen theoretisch tun könnten, sondern was sie wirklich tun. Wo sich die Nutzungen überschneiden, endet Ihr Recht.
Nein. Ein Miteigentümer darf einen bestimmten Teil nur dann allein benützen, wenn ihm die anderen Miteigentümer das vertraglich eingeräumt haben oder das Gericht es so festgelegt hat. Fehlt eine solche Grundlage, können die anderen die Räumung verlangen.
Sie können alles gemeinsam nutzen, jedem einen bestimmten Teil zur alleinigen Nutzung zuweisen oder die Sache gegen Entgelt einem Dritten überlassen. Der zugewiesene Teil muss nicht dem Anteil entsprechen; einzelne können auch mehr bekommen oder ganz ausgeschlossen werden. Der größere Nutzen kann durch ein Entgelt ausgeglichen werden.
Grundsätzlich ja. Als Miteigentümer können Sie eine Nutzung verlangen, die ungefähr Ihrem Anteil entspricht, wenn Sie diese Nutzung persönlich auch brauchen. Das Gericht wägt dabei alle Umstände ab, etwa familiäre Verhältnisse und die Dringlichkeit, und gleicht ungleiche Nutzungen durch ein Entgelt aus.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Ja. Solange Sie die gemeinsame Sache selbst nicht in Anspruch nehmen, benützt der andere Miteigentümer sie nicht ohne Titel. Sein Nutzungsrecht wird erst eingeschränkt, wenn Sie selbst einen konkreten Gebrauch beanspruchen.
Nein. Was Sie in der Klage als Wert angegeben haben, bindet das Berufungsgericht nicht. Es hat den Wert des Entscheidungsgegenstands eigenständig zu bewerten und kann dabei auch zu einem höheren Betrag kommen. Davon hängt ab, ob Sie noch an das Höchstgericht gelangen können.
Nein. Ändert ein Miteigentümer die bisherigen Benützungsverhältnisse eigenmächtig, greift er rechtswidrig in die Rechte der anderen ein; diese können dagegen vorgehen, unter Umständen mit Räumungsklage. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bisherige Nutzung vereinbart, gerichtlich geregelt oder bloß tatsächlich eingespielt war.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 19.02.2020, 15 C 541/18h-21
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 19.06.2020, 22 R 84/20m-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 828 ABGB § 838a ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Geschäftszahl
4Ob162/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Mag. B***** R*****, 2) K***** R*****, und 3) C***** A*****, alle vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-BW (FH) S***** R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 19. Juni 2020, GZ 22 R 84/20m-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 19. Februar 2020, GZ 15 C 541/18h-21, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 433,74 EUR (darin enthalten 72,29 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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