Darf die Regelung nur einen einzigen Kellerraum betreffen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter
Nein. Eine Benützungsregelung darf nicht dazu führen, dass einem Miteigentümer ein Kellerraum ersatzlos entzogen wird, während über die übrigen Räume nicht entschieden wird. Alle gleichartigen Räume und die daran beanspruchten Rechte sind einzubeziehen. Unvermeidbare Vorteile oder Nachteile sind durch ein Entgelt auszugleichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 18.04.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ziel jeder Benützungsregelung ist, den Miteigentümern eine ihren am Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsmöglichkeit einzuräumen, wobei nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen sind. Es muß dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache berücksichtigende Interessenabwägung vorgenommen werden. Eine Benützungsregelung für Kellerräumlichkeiten, die darauf hinausläuft, einem oder mehreren Miteigentümern die Nutzung eines bestimmten Kellerraumes ersatzlos zu entziehen, ohne die Nutzungsrechte anderer Miteigentümer anzutasten, indem von vornherein nur über einen der mehreren Kellerräume entschieden werden soll, kann nicht rechtens sein. Vielmehr sind alle gleichartigen Objekte und die daran von allen Miteigentümern beanspruchten Nutzungsrechte in die Benützungsregelung einzubeziehen (vergleiche WoBl 1993, 19/11).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107466 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 155/22p, 18.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 73/18s, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 839
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