Wie weit darf ich die gemeinsame Sache benützen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Geschwister, Nachbarn
Sie dürfen die ganze gemeinsame Sache benützen, solange Sie damit den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stören. Es zählt nicht, was die anderen theoretisch tun könnten, sondern was sie wirklich tun. Wo sich die Nutzungen überschneiden, endet Ihr Recht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Grenzen des Gebrauchsrechtes. Der Gebrauch ist nur soweit zulässig, als dadurch nicht der Gebrauch der anderen Miteigentümer gestört wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine titellose Benützung durch den anderen Miteigentümer (mit seiner Lebensgefährtin), da die klagende Miteigentümerin keinen konkreten Gebrauch beansprucht.OGH 7 Ob 145/23h, 22.11.2023
- Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen, soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.OGH 2 Ob 155/08w, 14.08.2008
- Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen.OGH 2 Ob 155/08w, 14.08.2008
- Nach der zu § 828 ABGB ergangenen Rechtsprechung ist grundsätzlich jeder Teilhaber berechtigt, die gemeinschaftliche Sache auch ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern zu benützen. Bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf jeder Teilhaber die gemeinschaftliche Sache derart gebrauchen, dass er hiedurch den Gebrauch durch die anderen nicht beeinträchtigt. Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen. Der Gebrauch des einen Miteigentümers findet nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke und nicht in jeder denkbaren Möglichkeit des Gebrauchs.OGH 10 Ob 53/08d, 10.06.2008
- Hier: Allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 3 Abs 4 WEG 2002.OGH 5 Ob 61/06s, 21.03.2006
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Jeder Miteigentümer kann bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen; sein Gebrauchsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Sache.OGH 1 Ob 556/93, 25.08.1993
- Dabei ist nicht auf eine abstrakte Gebrauchsmöglichkeit, sondern auf den konkreten Gebrauch der anderen Teilhaber Bedacht zu nehmen, da heißt der Gebrauch des einen findet in dem tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke; im Streitfall greifen die Regeln der §§ 834 ff ABGB ein.OGH 1 Ob 549/79, 14.03.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013211 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 145/23h, 22.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 162/20g, 20.10.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 825
- ABGB § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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