Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 114/24m
Worum es ging: Darf ich in meinem eigenen Bereich umbauen, was ich will?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kein Miteigentümer darf gegen den Willen der übrigen Veränderungen an der gemeinsamen Sache vornehmen, durch die über deren Anteil verfügt würde. Das gilt auch für jene Teile, die Ihnen zur ausschließlichen Benützung überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.
Ist Ihnen als Miteigentümer ein Teil der gemeinsamen Sache zur alleinigen Benützung überlassen, dürfen Sie darüber verfügen. Die Grenze liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden.
Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Will ein Wohnungseigentümer eine Änderung am Objekt eines anderen verhindern, muss er selbst darlegen und beweisen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Änderung nicht erfüllt sind. Die Beweislast liegt also bei dem, der widerspricht.
Ja. Der Begriff der Änderung ist weit zu verstehen und erfasst auch Arbeiten, die nur allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, wenn sie einer besseren Nutzung Ihres Objekts dienen. Sie müssen dafür nicht zugleich Ihre Wohnung baulich verändern.
Bei einer geplanten Änderung wird zwischen den Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers und den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung nicht abgewogen.
Die Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers werden gegen jene der übrigen nicht abgewogen. Dass Sie ein eigenes wichtiges Interesse darlegen müssen, wenn Sie gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch nehmen, bedeutet nicht, dass die gegenläufigen Interessen zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht der Änderung entgegen.
Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.
Geht es um Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die unter die allgemeine Regel für das Miteigentum fallen, kann die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Telfs, 20.06.2023, 2 MSch 1/19h-74
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 26.02.2024, 2 R 175/23h-87
Zitierte Paragrafen
ABGB § 828 AußStrG § 57 AußStrG § 66 WEG 2002 § 16
Entscheidungstext
43 Absätze, 19.340 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Geschäftszahl
5Ob114/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers R*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die Antragsgegner 1. S*, 2. H*, 3. N*, alle vertreten durch Mag. Simon Pöschl, Rechtsanwalt in Innsbruck, 4. W*, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, sowie den weiteren Miteigentümer D*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. Februar 2024, GZ 2 R 175/23h-87, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 20. Juni 2023, GZ 2 MSch 1/19h-74, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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