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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.03.2021 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 16/21w

Worum es ging: Darf ich in meinem eigenen Bereich umbauen, was ich will?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kein Miteigentümer darf gegen den Willen der übrigen Veränderungen an der gemeinsamen Sache vornehmen, durch die über deren Anteil verfügt würde. Das gilt auch für jene Teile, die Ihnen zur ausschließlichen Benützung überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.

Ist Ihnen als Miteigentümer ein Teil der gemeinsamen Sache zur alleinigen Benützung überlassen, dürfen Sie darüber verfügen. Die Grenze liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden.

Ob Sie die Nutzung ändern dürfen, hängt davon ab, wofür das Objekt bisher gewidmet ist. Maßgeblich ist die Einigung der Eigentümer, nicht die bloße tatsächliche Nutzung. Auch eine baubehördliche Bewilligung sagt darüber nur indirekt etwas aus.

Ja. Es genügt nicht, alle geeigneten Objekte bei der Festsetzung der Nutzwerte zu erfassen. An allen diesen Objekten muss auch tatsächlich Wohnungseigentum begründet werden, außer sie sind als allgemeine Teile gewidmet.

Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ABGB § 828 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 3 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

39 Absätze, 15.412 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Geschäftszahl

5Ob16/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher & Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwalts GmbH in Spittal an der Drau, wegen Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. August 2020, GZ 3 R 122/20f-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 28. Mai 2020, GZ 6 C 174/19h-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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