Kann ich mein Nutzungsrecht am Miteigentum allein weitergeben?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Käufer, Mieter
Nein, nicht als eigenständiges Recht. Das Recht, einen bestimmten Teil der gemeinsamen Sache zu benützen, lässt sich vom Miteigentum nicht trennen. Sie können höchstens die Ausübung überlassen, etwa durch einen Miet- oder Pachtvertrag; in eine Benützungsvereinbarung eintreten kann nur, wer auch den Miteigentumsanteil übernimmt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 30.09.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Die Benützungsbefugnis kann nicht vom Miteigentum getrennt und verselbständigt werden, sondern nur der Ausübung nach durch Abschluss eines Bestandvertrags übertragen werden; daher ist ein Eintritt in eine Benützungsvereinbarung ohne Übertragung des Miteigentums unmöglich.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 151/20x, 30.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
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